Mitgliedschaftsrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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− | "Die Verletzung der Mitgliedschaftsrechte durch den Vorstand begründet - ähnlich der positiven Vertragsverletzung - Schadensersatzpflichten, für die der Verein nach {{BGB 31}} haftet<ref>BGHZ 90, 92, 95 [BGH 06.02.1984 - II ZR 119/83]</ref>. | + | "Die Verletzung der [[Mitgliedschaftsrecht|Mitgliedschaftsrechte]] durch den Vorstand begründet - ähnlich der positiven Vertragsverletzung - Schadensersatzpflichten, für die der Verein nach {{BGB 31}} haftet<ref>BGHZ 90, 92, 95 [BGH 06.02.1984 - II ZR 119/83]</ref>. |
Daneben wird das Mitgliedschaftsrecht allgemein<ref>vgl. Hachenburg/Mertens, GmbHG 7. Aufl. § 43 Rdnr. 105 bis 107 m.w.N.; Reichardt/Dannecker/Kühr, Handb. des Vereins- und Verbandsrechts 4. Aufl. Rdnr. 1348; Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften S. 39 sowie die umfassenden Nachweise bei Grunewald, Die Gesellschafterklage in der Personengesellschaft und der GmbH, 1990, S. 99 Fn. 1</ref> zugleich als sonstiges Recht nach {{BGB 823}} Abs. 1 angesehen, dessen Verletzung ... Schadensersatzansprüche auch nach deliktischen Grundsätzen auslösen kann. Dieser Schadensersatzanspruch kann sich, wenn die Voraussetzungen des § 31 BGB erfüllt sind, auch gegen den Verein als solchen richten. Zwar überlagert die zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern bestehende Sonderbeziehung mit den aus ihr fließenden spezifischen Rechten und Pflichten die Anwendung der allgemeinen, außerhalb spezieller Rechtsverhältnisse geltenden Normen, was im Einzelfall auch auf die Beurteilung deliktsrechtlicher Tatbestände wie § 823 Abs. 1 BGB oder § 826 BGB durchschlagen kann. Dies kann es jedoch nicht rechtfertigen, das Vereinsrecht generell von dem Grundsatz auszunehmen, daß das Recht der unerlaubten Handlungen bei Verletzung deliktsrechtlich geschützter Positionen auch im Rahmen besonderer Schuldverhältnisse zur Anwendung kommt<ref>a.A. für die Gesellschaft Wiedemann a.a.O. und trotz Anerkennung des vorstehenden Grundsatzes wegen der von ihm abgelehnten Zurechenbarkeit deliktischen Geschäftsführerhandelns auch Hachenburg/Mertens a.a.O. Rdnr. 106; im Ergebnis wie hier Reichardt/Dannecker/Kühr aaO</ref>."<ref>{{BGH II ZR 179/89}} Abs. 11 f.</ref><noinclude> | Daneben wird das Mitgliedschaftsrecht allgemein<ref>vgl. Hachenburg/Mertens, GmbHG 7. Aufl. § 43 Rdnr. 105 bis 107 m.w.N.; Reichardt/Dannecker/Kühr, Handb. des Vereins- und Verbandsrechts 4. Aufl. Rdnr. 1348; Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften S. 39 sowie die umfassenden Nachweise bei Grunewald, Die Gesellschafterklage in der Personengesellschaft und der GmbH, 1990, S. 99 Fn. 1</ref> zugleich als sonstiges Recht nach {{BGB 823}} Abs. 1 angesehen, dessen Verletzung ... Schadensersatzansprüche auch nach deliktischen Grundsätzen auslösen kann. Dieser Schadensersatzanspruch kann sich, wenn die Voraussetzungen des § 31 BGB erfüllt sind, auch gegen den Verein als solchen richten. Zwar überlagert die zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern bestehende Sonderbeziehung mit den aus ihr fließenden spezifischen Rechten und Pflichten die Anwendung der allgemeinen, außerhalb spezieller Rechtsverhältnisse geltenden Normen, was im Einzelfall auch auf die Beurteilung deliktsrechtlicher Tatbestände wie § 823 Abs. 1 BGB oder § 826 BGB durchschlagen kann. Dies kann es jedoch nicht rechtfertigen, das Vereinsrecht generell von dem Grundsatz auszunehmen, daß das Recht der unerlaubten Handlungen bei Verletzung deliktsrechtlich geschützter Positionen auch im Rahmen besonderer Schuldverhältnisse zur Anwendung kommt<ref>a.A. für die Gesellschaft Wiedemann a.a.O. und trotz Anerkennung des vorstehenden Grundsatzes wegen der von ihm abgelehnten Zurechenbarkeit deliktischen Geschäftsführerhandelns auch Hachenburg/Mertens a.a.O. Rdnr. 106; im Ergebnis wie hier Reichardt/Dannecker/Kühr aaO</ref>."<ref>{{BGH II ZR 179/89}} Abs. 11 f.</ref><noinclude> | ||
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* {{BGH II ZR 179/89}}: "Zur Schadensersatzpflicht des Vereinsvorstandes für rechtswidrig schuldhafte Eingriffe in das Mitgliedschaftsrecht eines Vereinsmitgliedes."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | * {{BGH II ZR 179/89}}: "Zur Schadensersatzpflicht des Vereinsvorstandes für rechtswidrig schuldhafte Eingriffe in das Mitgliedschaftsrecht eines Vereinsmitgliedes."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
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+ | * [[Haftung des Vereins für Organe]] | ||
+ | * [[Mitgliedschaft]] | ||
==Fußnoten== | ==Fußnoten== |
Aktuelle Version vom 24. Mai 2020, 17:44 Uhr
"Die Verletzung der Mitgliedschaftsrechte durch den Vorstand begründet - ähnlich der positiven Vertragsverletzung - Schadensersatzpflichten, für die der Verein nach BGB § 31 haftet<ref>BGHZ 90, 92, 95 [BGH 06.02.1984 - II ZR 119/83]</ref>.
Daneben wird das Mitgliedschaftsrecht allgemein<ref>vgl. Hachenburg/Mertens, GmbHG 7. Aufl. § 43 Rdnr. 105 bis 107 m.w.N.; Reichardt/Dannecker/Kühr, Handb. des Vereins- und Verbandsrechts 4. Aufl. Rdnr. 1348; Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften S. 39 sowie die umfassenden Nachweise bei Grunewald, Die Gesellschafterklage in der Personengesellschaft und der GmbH, 1990, S. 99 Fn. 1</ref> zugleich als sonstiges Recht nach BGB § 823 Abs. 1 angesehen, dessen Verletzung ... Schadensersatzansprüche auch nach deliktischen Grundsätzen auslösen kann. Dieser Schadensersatzanspruch kann sich, wenn die Voraussetzungen des § 31 BGB erfüllt sind, auch gegen den Verein als solchen richten. Zwar überlagert die zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern bestehende Sonderbeziehung mit den aus ihr fließenden spezifischen Rechten und Pflichten die Anwendung der allgemeinen, außerhalb spezieller Rechtsverhältnisse geltenden Normen, was im Einzelfall auch auf die Beurteilung deliktsrechtlicher Tatbestände wie § 823 Abs. 1 BGB oder § 826 BGB durchschlagen kann. Dies kann es jedoch nicht rechtfertigen, das Vereinsrecht generell von dem Grundsatz auszunehmen, daß das Recht der unerlaubten Handlungen bei Verletzung deliktsrechtlich geschützter Positionen auch im Rahmen besonderer Schuldverhältnisse zur Anwendung kommt<ref>a.A. für die Gesellschaft Wiedemann a.a.O. und trotz Anerkennung des vorstehenden Grundsatzes wegen der von ihm abgelehnten Zurechenbarkeit deliktischen Geschäftsführerhandelns auch Hachenburg/Mertens a.a.O. Rdnr. 106; im Ergebnis wie hier Reichardt/Dannecker/Kühr aaO</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 12.03.1990 - II ZR 179/89 = NJW 1990, 2877, BGHZ 110, 323 Abs. 11 f.</ref>
Stellvertretung
Die Mitgliedschaft ist nach BGB § 38 Satz 1 nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden (BGB § 38 Satz 2).
Normen
- BGB § 823 Abs. 1 (Sonstiges Recht)
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 12.03.1990 - II ZR 179/89 = NJW 1990, 2877, BGHZ 110, 323: "Zur Schadensersatzpflicht des Vereinsvorstandes für rechtswidrig schuldhafte Eingriffe in das Mitgliedschaftsrecht eines Vereinsmitgliedes."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Siehe auch
Fußnoten
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