Berufung auf Verlangen einer Minderheit: Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Mitgliederversammlung]] ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt ({{BGB 37}} Abs. 1). Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen ({{BGB 37}} Abs. 2 Satz 1). Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das [[Vereinsregister]] führt ({{BGB 37}} Abs. 2 Satz 2). Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden ({{BGB 37}} Abs. 2 Satz 3).
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Die [[Mitgliederversammlung]] ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt ({{BGB 37}} Abs. 1).  
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Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das [[Amtsgericht]] die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen ({{BGB 37}} Abs. 2 Satz 1). Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das [[Vereinsregister]] führt ({{BGB 37}} Abs. 2 Satz 2). Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden ({{BGB 37}} Abs. 2 Satz 3).
  
 
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* {{BayObLG 3Z BR 100/01}}: "Die Satzung kann als Voraussetzung für das Einberufungsverlangen auch ein höheres Quorum als 10 % vorsehen<ref>(KG NJW 1962, 1917; OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 995; Staudinger/Weick BGB 1995 § 37 Rn.3; Erman/Westermann BGB 10.Aufl. § 37 Rn.l; RGRKomm/Steffen BGB 12.Aufl. § 37 Rn.l; Palandt/Heinrichs BGB 60.Aufl. § 37 Rn. 1; Sauter/Schweyer Der eingetragene Verein 16.Aufl. Rn.159; Stöber Handbuch zum Vereinsrecht 7.Aufl. Rn. 425)</ref>. Der Wortlaut des § 37 Abs. 1 BGB ist eindeutig: Der zehnte Teil der Mitglieder soll nur dann gelten, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Grenze des Minderheitenschutzes unterliegt damit grundsätzlich der Satzungsregelung und damit der Entscheidung der Mitgliederversammlung. Hierin unterscheidet sich § 37 Abs. 1 BGB von § 50 Abs. 1 GmbHG<ref>(vgl. hierzu Baumbach/Hueck GmbHG 17.Aufl. § 50 Rn.2)</ref>, der die [[Mindestquote]] (der zehnte Teil des Stammkapitals) zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung nicht unter den Vorbehalt der Satzung stellt, und von § 45 Abs. 1 GenG, der der Satzung nur vorbehält, für die Einberufung der Generalversammlung eine geringere Quote als den zehnten Teil der Genossen festzulegen. Wo bei eingetragenen Vereinen aus Gründen des Minderheitenschutzes die Grenzen rechtsmissbräuchlicher Regelung zu ziehen sind<ref>(zu den Grenzen vgl. KG und OLG Stuttgart je aaO)</ref>, bedarf hier keiner Entscheidung. Diese sind jedenfalls bei einem Einberufungsquorum von 20 % der Mitglieder nicht überschritten."
  
 
===Oberlandesgerichte===
 
===Oberlandesgerichte===
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* {{OLG Saarbrücken 1 U 450/07}}: "Das privatrechtliche Vereinsrecht gibt den Mitgliedern von Vereinen einen durchsetzbaren [[Anspruch eines Vereinsmitglieds auf Einsicht in die Mitgliederliste|Anspruch auf Einsicht]] in die [[Mitgliederliste|Mitgliederlisten]] und Herausgabe einer Abschrift mit deren Anschriften<ref>(vgl. Bayerischer VGH München, Beschluss vom 5.10.1998 Az.: 21 ZE 98.2707; Reichert, Handbuch des Vereinsund Verbandsrecht, a.a.O., Rz. 7; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 15. Aufl., Rz. 336)</ref>. Der Anspruch beruht darauf, dass sich der Einzelne bei privatrechtlichen Vereinen freiwillig dem Verein angeschlossen hat und damit mit den anderen Mitgliedern in eine gewollte Rechtsgemeinschaft eingetreten ist, die von ihm auch fordert, dass er den anderen Mitgliedern bei berechtigtem Interesse derselben den Kontakt mit ihm durch Angabe seiner Personalien ermöglicht<ref>(Bayerischer VGH München a.a.O.)</ref>. Ganz im Gegenteil zu dem Zwangsmitglied in einer Zwangskörperschaft, das den anderen Mitgliedern nicht die Preisgabe persönlicher Daten schuldet. Fraglos verfügt der beklagte Verband auch über eine entsprechende Mitgliederliste, was von ihm nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt wird. Welche Anforderungen im Einzelnen an das "berechtigte Interesse" des Mitglieds zu stellen sind, kann dabei im Streitfall ersichtlich dahinstehen. Nach der Kommentierung bei Sauter/Schweyer (a.a.O., Rz. 336 ff.) muss die Einsicht in die Mitgliederliste bei größeren Vereinen - wie hier - schon deshalb gewährt werden, weil die wenigsten Mitglieder sich persönlich kennen und es ihnen sonst unmöglich würde, von dem Minderheitsrecht nach § 37 BGB Gebrauch zu machen, während Stöber hierzu eine restriktive Auffassung vertritt<ref>(Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl. Rz. 306)</ref>. In der Person des Klägers ist ein berechtigtes Interesse an der Aushändigung einer Mitgliederliste zweifelsfrei zu bejahen. Der Kläger beteiligt sich - unstreitig - seit längerem aktiv am Vereinsleben, er wurde in der Vergangenheit u.a. in das Präsidium des Beklagten gewählt und kandidierte im Jahre 2007 für das Amt des Präsidenten. Jedes Mitglied, das sich aktiv am Vereinsleben engagiert, hat ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, für wen es sich engagiert und wen es repräsentiert. Ohne Kenntnis der übrigen Mitglieder ist beispielsweise die Organisation einer Opposition gegen die Vereinsführung oder eine vereinsinterne Wahlwerbung nicht möglich, ganz abgesehen von einer erfolgversprechenden Kandidatur für Führungspositionen."
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* {{OLG Stuttgart 8 W 252/85}}: "Die spätere Verringerung der Mitgliederzahl muß ebenso in der Satzung geregelt werden."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{KG 1 W 76/62}}
 
* {{KG 1 W 76/62}}
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Einberufung der Mitgliederversammlung]]
 
* [[Einberufung der Mitgliederversammlung]]
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* [[Minderheit]]
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==Fußnoten==
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[[Kategorie:Vereinsrecht]]</noinclude>
 
[[Kategorie:Vereinsrecht]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 24. Mai 2020, 17:44 Uhr

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt (BGB § 37 Abs. 1).

Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen (BGB § 37 Abs. 2 Satz 1). Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt (BGB § 37 Abs. 2 Satz 2). Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden (BGB § 37 Abs. 2 Satz 3).

BGB § 37 ist zwingend bis auf das in Abs. 1 durch Satzung bestimmbare Quorum (BGB § 40).

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechtspflegergesetz

  • RPflG § 3 Nr. 1a: Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen: 1. in vollem Umfange die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in a) Vereinssachen nach den §§ 29, 37, 55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

Rechtsprechung

Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)

  • BayObLG, Beschluss vom 18.04.2001 - 3Z BR 100/01 = NJW-RR 2001, 1479: "Die Satzung kann als Voraussetzung für das Einberufungsverlangen auch ein höheres Quorum als 10 % vorsehen<ref>(KG NJW 1962, 1917; OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 995; Staudinger/Weick BGB 1995 § 37 Rn.3; Erman/Westermann BGB 10.Aufl. § 37 Rn.l; RGRKomm/Steffen BGB 12.Aufl. § 37 Rn.l; Palandt/Heinrichs BGB 60.Aufl. § 37 Rn. 1; Sauter/Schweyer Der eingetragene Verein 16.Aufl. Rn.159; Stöber Handbuch zum Vereinsrecht 7.Aufl. Rn. 425)</ref>. Der Wortlaut des § 37 Abs. 1 BGB ist eindeutig: Der zehnte Teil der Mitglieder soll nur dann gelten, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Grenze des Minderheitenschutzes unterliegt damit grundsätzlich der Satzungsregelung und damit der Entscheidung der Mitgliederversammlung. Hierin unterscheidet sich § 37 Abs. 1 BGB von § 50 Abs. 1 GmbHG<ref>(vgl. hierzu Baumbach/Hueck GmbHG 17.Aufl. § 50 Rn.2)</ref>, der die Mindestquote (der zehnte Teil des Stammkapitals) zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung nicht unter den Vorbehalt der Satzung stellt, und von § 45 Abs. 1 GenG, der der Satzung nur vorbehält, für die Einberufung der Generalversammlung eine geringere Quote als den zehnten Teil der Genossen festzulegen. Wo bei eingetragenen Vereinen aus Gründen des Minderheitenschutzes die Grenzen rechtsmissbräuchlicher Regelung zu ziehen sind<ref>(zu den Grenzen vgl. KG und OLG Stuttgart je aaO)</ref>, bedarf hier keiner Entscheidung. Diese sind jedenfalls bei einem Einberufungsquorum von 20 % der Mitglieder nicht überschritten."

Oberlandesgerichte

  • OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.04.2008 - 1 U 450/07 = NZG 2008, 677: "Das privatrechtliche Vereinsrecht gibt den Mitgliedern von Vereinen einen durchsetzbaren Anspruch auf Einsicht in die Mitgliederlisten und Herausgabe einer Abschrift mit deren Anschriften<ref>(vgl. Bayerischer VGH München, Beschluss vom 5.10.1998 Az.: 21 ZE 98.2707; Reichert, Handbuch des Vereinsund Verbandsrecht, a.a.O., Rz. 7; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 15. Aufl., Rz. 336)</ref>. Der Anspruch beruht darauf, dass sich der Einzelne bei privatrechtlichen Vereinen freiwillig dem Verein angeschlossen hat und damit mit den anderen Mitgliedern in eine gewollte Rechtsgemeinschaft eingetreten ist, die von ihm auch fordert, dass er den anderen Mitgliedern bei berechtigtem Interesse derselben den Kontakt mit ihm durch Angabe seiner Personalien ermöglicht<ref>(Bayerischer VGH München a.a.O.)</ref>. Ganz im Gegenteil zu dem Zwangsmitglied in einer Zwangskörperschaft, das den anderen Mitgliedern nicht die Preisgabe persönlicher Daten schuldet. Fraglos verfügt der beklagte Verband auch über eine entsprechende Mitgliederliste, was von ihm nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt wird. Welche Anforderungen im Einzelnen an das "berechtigte Interesse" des Mitglieds zu stellen sind, kann dabei im Streitfall ersichtlich dahinstehen. Nach der Kommentierung bei Sauter/Schweyer (a.a.O., Rz. 336 ff.) muss die Einsicht in die Mitgliederliste bei größeren Vereinen - wie hier - schon deshalb gewährt werden, weil die wenigsten Mitglieder sich persönlich kennen und es ihnen sonst unmöglich würde, von dem Minderheitsrecht nach § 37 BGB Gebrauch zu machen, während Stöber hierzu eine restriktive Auffassung vertritt<ref>(Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl. Rz. 306)</ref>. In der Person des Klägers ist ein berechtigtes Interesse an der Aushändigung einer Mitgliederliste zweifelsfrei zu bejahen. Der Kläger beteiligt sich - unstreitig - seit längerem aktiv am Vereinsleben, er wurde in der Vergangenheit u.a. in das Präsidium des Beklagten gewählt und kandidierte im Jahre 2007 für das Amt des Präsidenten. Jedes Mitglied, das sich aktiv am Vereinsleben engagiert, hat ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, für wen es sich engagiert und wen es repräsentiert. Ohne Kenntnis der übrigen Mitglieder ist beispielsweise die Organisation einer Opposition gegen die Vereinsführung oder eine vereinsinterne Wahlwerbung nicht möglich, ganz abgesehen von einer erfolgversprechenden Kandidatur für Führungspositionen."
  • OLG Stuttgart, Urteil vom 27.01.1986 - 8 W 252/85 = NJW-RR 1986, 995: "Die spätere Verringerung der Mitgliederzahl muß ebenso in der Satzung geregelt werden."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • KG, 12.03.1962 - 1 W 76/62 = NJW 1962, 1917

Siehe auch

Fußnoten

<references/>