Sonderrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Sonderrechte eines Mitglieds können nach {{BGB 35}} nicht ohne dessen Zustimmung durch [[Beschluss der Mitgliederversammlung]] beeinträchtigt werden.<noinclude>
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Sonderrechte eines Mitglieds können nach {{BGB 35}} nicht ohne dessen Zustimmung durch [[Beschlussfassung der Mitgliederversammlung eines Vereins|Beschluss der Mitgliederversammlung]] beeinträchtigt werden.<noinclude>
  
 
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Version vom 22. Mai 2020, 17:03 Uhr

Sonderrechte eines Mitglieds können nach BGB § 35 nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.

Normen