Ausschluss eines Vereinsmitglieds vom Stimmrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein [[Vereinsmitglied]] ist nach {{BGB 34}} nicht stimmberechtigt, wenn die [[Beschlussfassung]] die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. {{GO 34}} ist zwingendes Recht, sowohl für die [[Mitgliederversammlung]] ({{BGB 40}}) als auch für die [[Beschlussfassung des Vereinsvorstands]] ({{BGB 40}} Satz 2) .<noinclude>
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Ein [[Vereinsmitglied]] ist nach {{BGB 34}} nicht stimmberechtigt, wenn die [[Beschlussfassung]] die Vornahme eines [[Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäfts]] mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. {{GO 34}} ist zwingendes Recht, sowohl für die [[Mitgliederversammlung]] ({{BGB 40}}) als auch für die [[Beschlussfassung des Vereinsvorstands]] ({{BGB 40}} Satz 2) .<noinclude>
  
 
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Version vom 22. Mai 2020, 16:14 Uhr

Ein Vereinsmitglied ist nach BGB § 34<ref>Bei dieser Norm handelt es sich wegen BGB § 40 um zwingendes Recht.</ref> nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. GO Art. 34 ist zwingendes Recht, sowohl für die Mitgliederversammlung (BGB § 40) als auch für die Beschlussfassung des Vereinsvorstands (BGB § 40 Satz 2) .

Anwendungsbereich

"Die Rechtsprechung hat den diesen Bestimmungen wie auch dem BGB § 181 zugrundeliegenden Rechtsgedanken auf die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft und die Offene Handelsgesellschaft angewendet<ref>(RGZ 136, 236, 245; 162, 370, 373)</ref> und auch hier für bestimmte Fälle des Interessenwiderstreits die Stimmenthaltung Beteiligter gefordert. Auch für die Erbengemeinschaft ist anerkannt, dass Interessenwiderstreit dazu führen kann, einem Miterben in bestimmten, ihn betreffenden Angelegenheiten das Stimmrecht zu versagen<ref>(BayObLGZ 6, 1906, 326, 332; 1964, 350, 356; 1965, 377, 391; Staudinger BGB 11. Aufl. § 2038 Rdz. 13 a; BGB RGRK 11. Aufl. § 2038 Anm. 8; Palandt BGB 29. Aufl. § 2038 Anm. 3 b; Kipp-Coing Erbrecht 12. Bearbeitung § 114 Anm. 25)</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 29.03.1971 - III ZR 255/68 = NJW 1971, 1265 Abs. 24</ref>

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ähnliche Vorschriften

  • AktG § 136 Abs. 1: Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Für Aktien, aus denen der Aktionär nach Satz 1 das Stimmrecht nicht ausüben kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.
  • GmbHG § 47 Abs. 4: Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites gegenüber einem Gesellschafter betrifft.
  • GenG § 43 Abs. 6: Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.
  • WEG § 25 Abs. 5: Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 18 rechtskräftig verurteilt ist.

Rechtsprechung

Publikationen

  • Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005, § 34

Siehe auch

Fußnoten

<references/>