Ausschluss eines Vereinsmitglieds vom Stimmrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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===Ähnliche Vorschriften===
 
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* {{AktG 136}} Abs. 1
 
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* {{GmbHG 47}} Abs. 4
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* {{GmbHG 47}} Abs. 4: Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites gegenüber einem Gesellschafter betrifft.
 
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* {{WEG 35}} Abs. 5
 
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Version vom 22. Mai 2020, 16:02 Uhr

Ein Vereinsmitglied ist nach BGB § 34<ref>Bei dieser Norm handelt es sich wegen BGB § 40 um zwingendes Recht.</ref> nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. GO Art. 34 ist zwingendes Recht, sowohl für die Mitgliederversammlung (BGB § 40) als auch für die Beschlussfassung des Vereinsvorstands (BGB § 40 Satz 2) .

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ähnliche Vorschriften

  • AktG § 136 Abs. 1
  • GmbHG § 47 Abs. 4: Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites gegenüber einem Gesellschafter betrifft.
  • GenG § 43 Abs. 6
  • WEG § 35 Abs. 5

Siehe auch

Fußnoten

<references/>