Kommunale Wählervereinigung: Unterschied zwischen den Versionen

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"Aus der [[Garantie der kommunalen Selbstverwaltung]] folgt, daß in einem Kommunalwahlgesetz auch ortsgebundenen, lediglich kommunale Interessen verfolgenden Wählergruppen (Rathausparteien oder Wählervereinigungen) das Wahlvorschlagsrecht und deren Kandidaten eine chancengleiche Teilnahme an den Kommunalwahlen gewährleistet sein muss."<ref>{{BVerfG 2 BvR 373/60}}, Leitsatz 2 </ref><noinclude>
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"Aus der [[Garantie der kommunalen Selbstverwaltung]] folgt, dass in einem [[Kommunalwahlgesetz]] auch ortsgebundenen, lediglich kommunale Interessen verfolgenden Wählergruppen (Rathausparteien oder Wählervereinigungen) das Wahlvorschlagsrecht und deren Kandidaten eine chancengleiche Teilnahme an den Kommunalwahlen gewährleistet sein muss."<ref>{{BVerfG 2 BvR 373/60}}, Leitsatz 2 </ref><noinclude>
  
 
==Normen==
 
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Version vom 21. Mai 2020, 19:33 Uhr

"Aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung folgt, dass in einem Kommunalwahlgesetz auch ortsgebundenen, lediglich kommunale Interessen verfolgenden Wählergruppen (Rathausparteien oder Wählervereinigungen) das Wahlvorschlagsrecht und deren Kandidaten eine chancengleiche Teilnahme an den Kommunalwahlen gewährleistet sein muss."<ref>BVerfG, Beschluss vom 12.07.1960 - 2 BvR 373/60 = BVerfGE 11, 266, Leitsatz 2 </ref>

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