Haftung von Vereinsmitgliedern: Unterschied zwischen den Versionen
(8 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nach {{BGB 31b}} Abs. 1 Satz 1 nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. {{BGB 31a}} Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Sind Vereinsmitglieder nach {{BGB 31b}} Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen ({{BGB 31b}} Absatz 2 Satz 2). {{BGB 31b}} Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben ({{BGB 31b}} Absatz 2 Satz 3).<noinclude> | + | {{BGB 31b}} sieht im Innenverhältnis zum Verein<ref>{{ISBN 9783406725005}} § 31b Rn. 1</ref> eine [[Haftungsbeschränkung]] bei ehrenamtlichem Engagement von [[Vereinsmitglied|Vereinsmitgliedern]] vor: |
+ | |||
+ | Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich<ref>vgl. auch {{EStG 3}} Nr.26a</ref> nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nach {{BGB 31b}} Abs. 1 Satz 1 nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. {{BGB 31a}} Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Sind Vereinsmitglieder nach {{BGB 31b}} Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen ({{BGB 31b}} Absatz 2 Satz 2). {{BGB 31b}} Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben ({{BGB 31b}} Absatz 2 Satz 3). | ||
+ | |||
+ | Von {{BGB 31b}} kann durch die [[Satzung des Vereins]] nicht abgewichen werden<ref>vgl. {{BGB 40}}</ref>.<noinclude> | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
− | ==={{ | + | ==={{Ehrenamtsstärkungsgesetz}}=== |
==={{BGB}}=== | ==={{BGB}}=== | ||
* {{BGB 31b}} [[Haftung von Vereinsmitgliedern]] | * {{BGB 31b}} [[Haftung von Vereinsmitgliedern]] | ||
+ | |||
+ | ==Siehe auch== | ||
+ | * [[Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern]] | ||
+ | |||
+ | ==Fußnoten== | ||
+ | <references/> | ||
[[Kategorie:Vereinsrecht]]</noinclude> | [[Kategorie:Vereinsrecht]]</noinclude> |
Aktuelle Version vom 21. Mai 2020, 19:13 Uhr
BGB § 31b sieht im Innenverhältnis zum Verein<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 31b Rn. 1</ref> eine Haftungsbeschränkung bei ehrenamtlichem Engagement von Vereinsmitgliedern vor:
Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich<ref>vgl. auch EStG § 3 Nr.26a</ref> nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nach BGB § 31b Abs. 1 Satz 1 nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. BGB § 31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Sind Vereinsmitglieder nach BGB § 31b Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen (BGB § 31b Absatz 2 Satz 2). BGB § 31b Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben (BGB § 31b Absatz 2 Satz 3).
Von BGB § 31b kann durch die Satzung des Vereins nicht abgewichen werden<ref>vgl. BGB § 40</ref>.
Normen
Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21.03.2013
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Siehe auch
Fußnoten
<references/>