Ausschluss eines Vereinsmitglieds vom Stimmrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein Mitglied ist nach {{BGB 34}} nicht stimmberechtigt, wenn die [[Beschlussfassung]] die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.<noinclude>
  
 
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Version vom 21. Mai 2020, 18:30 Uhr

Ein Mitglied ist nach BGB § 34<ref>Bei dieser Norm handelt es sich wegen BGB § 40 um zwingendes Recht.</ref> nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

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