Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 6: Zeile 6:
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
* {{BFH X R 55/14}}: 1. Spenden an kommunale Wählervereinigungen sind nicht nach § 10b Abs. 2 EStG begünstigt.
+
* {{BFH X R 55/14}}: 1. Spenden an kommunale Wählervereinigungen sind nicht nach § 10b Abs. 2 EStG begünstigt. 2. Die fehlende Begünstigung von Spenden und Beiträgen an kommunale Wählervereinigungen ist verfassungsrechtlich zulässig. Die Chancengleichheit von Parteien und diesen politischen Organisationen auf kommunaler Ebene wird nicht verletzt.<ref>Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>
2. Die fehlende Begünstigung von Spenden und Beiträgen an kommunale Wählervereinigungen ist verfassungsrechtlich zulässig. Die Chancengleichheit von Parteien und diesen politischen Organisationen auf kommunaler Ebene wird nicht verletzt.<ref>Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>
 
  
 
==Links==
 
==Links==

Version vom 20. Mai 2020, 23:01 Uhr

Formular

Normen

  • § 34g Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG

Rechtsprechung

  • BFH, Urteil vom 20.03.2017 - X R 55/14: 1. Spenden an kommunale Wählervereinigungen sind nicht nach § 10b Abs. 2 EStG begünstigt. 2. Die fehlende Begünstigung von Spenden und Beiträgen an kommunale Wählervereinigungen ist verfassungsrechtlich zulässig. Die Chancengleichheit von Parteien und diesen politischen Organisationen auf kommunaler Ebene wird nicht verletzt.<ref>Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>

Links

Fußnoten

<references/>