Öffentliches Vereinsrecht: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(2 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Das [[Öffentliches Vereinsrecht|öffentliche Vereinsrecht]] regelt die Befugnisse des Staates, gegen Vereine, die die [[Vereinsfreiheit]] mißbrauchen, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung einzuschreiten. Dies kann nach {{VereinsG 1}} Abs. 2 nur nach Maßgabe des | + | Das [[Öffentliches Vereinsrecht|öffentliche Vereinsrecht]] regelt die Befugnisse des Staates, gegen Vereine, die die [[Vereinsfreiheit]] mißbrauchen, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung einzuschreiten. Dies kann nach {{VereinsG 1}} Abs. 2 nur nach Maßgabe des [[Vereinsgesetz|Vereinsgesetzes]] erfolgen.<noinclude> |
==Normen== | ==Normen== | ||
− | * {{VereinsG}} | + | ==={{VereinsG}}=== |
+ | * {{VereinsG 1}} [[Vereinsfreiheit]] | ||
[[Kategorie:Vereinsrecht]]</noinclude> | [[Kategorie:Vereinsrecht]]</noinclude> |
Aktuelle Version vom 20. Mai 2020, 15:35 Uhr
Das öffentliche Vereinsrecht regelt die Befugnisse des Staates, gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit mißbrauchen, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung einzuschreiten. Dies kann nach VereinsG § 1 Abs. 2 nur nach Maßgabe des Vereinsgesetzes erfolgen.