Feststellungsklage: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
Zeile 1: Zeile 1:
 
==[[Klage auf Feststellung der Ungültigkeit von Wahlen eines Ortsverbandes einer politischen Partei]]==
 
==[[Klage auf Feststellung der Ungültigkeit von Wahlen eines Ortsverbandes einer politischen Partei]]==
 
{{:Klage auf Feststellung der Ungültigkeit von Wahlen eines Ortsverbandes einer politischen Partei}}
 
{{:Klage auf Feststellung der Ungültigkeit von Wahlen eines Ortsverbandes einer politischen Partei}}
 +
 +
==[[Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von Vereinsbeschlüssen]]==
 +
{{:Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von Vereinsbeschlüssen}}
 +
 +
==Normen==
 +
==={{ZPO}}===
 +
* {{ZPO 256}}
  
 
==Siehe==
 
==Siehe==

Aktuelle Version vom 20. Mai 2020, 07:21 Uhr

Klage auf Feststellung der Ungültigkeit von Wahlen eines Ortsverbandes einer politischen Partei

"Die Klage auf Feststellung der Ungültigkeit von Wahlen eines Ortsverbandes einer politischen Partei ist eine bürgliche Rechtsstreitigkeit i. S. von GVG § 13."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von Vereinsbeschlüssen

"Die Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung kann von jedem Vereinsmitglied durch eine Feststellungsklage zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden<ref>(Waldner aaO Rdn. 215 a)</ref>, wobei der Beschluss einer Untergliederung von deren Mitgliedern angegriffen werden kann<ref>(KG NJW 1988, 3159 f.)</ref>. Über die Mitglieder hinaus sind auch die Organe eines Vereins berechtigt, die Nichtigkeit von Mitgliederbeschlüssen geltend zu machen, während außerhalb des Vereins stehenden Dritten diese Befugnis mangels eines anerkennenswerten Feststellungsinteresses nicht zukommt<ref>(Sen. Urt. v. 26. Mai 1975 – II ZR 34/74, WM 1975, 1041 f.)</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05 = NJW 2008, 69 Abs. 70, 96</ref>

"Die Beschlussanfechtung setzt auch im Vereinsrecht grundsätzlich voraus, dass das klagende Mitglied dem Verein sowohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung als auch dem der Rechtshängigkeit angehört."<ref>BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05 = NJW 2008, 69 Leitsatz 2a) Satz 2</ref>

Normen

Zivilprozessordnung (ZPO)

Siehe

Fußnoten

<references/>