Widerspruch des in seinen Rechten verletzten Mitglieds: Unterschied zwischen den Versionen

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"Die Auffassung, die Nichtigkeit eines Beschlusses sei abhängig vom Widerspruch des in seinen Rechten verletzten Mitglieds, wird nur vertreten für Verstöße gegen [[Verfahrensvorschriften, die nicht übergeordneten Interessen, sondern dem Schutz einzelner Mitglieder dienen]]<ref>(so Palandt/Heinrichs/Ellenberger § 32 Rn. 10; Sauter/Schweyer/Waldner Rn. 214; vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1997, 989 zur Verwirkung des Klagerechts gegen disziplinarische Vereinsmaßnahmen gegen ein Mitglied)"</ref>.<ref>{{OLG München 31 Wx 78/07}} Abs. 30</ref><noinclude>
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"Die Auffassung, die Nichtigkeit eines Beschlusses sei abhängig vom [[Widerspruch des in seinen Rechten verletzten Mitglieds]], wird nur vertreten für Verstöße gegen [[Verfahrensvorschriften, die nicht übergeordneten Interessen, sondern dem Schutz einzelner Mitglieder dienen]]<ref>(so Palandt/Heinrichs/Ellenberger § 32 Rn. 10; Sauter/Schweyer/Waldner Rn. 214; vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1997, 989 zur Verwirkung des Klagerechts gegen disziplinarische Vereinsmaßnahmen gegen ein Mitglied)"</ref>.<ref>{{OLG München 31 Wx 78/07}} Abs. 30</ref><noinclude>
  
 
==[[Verfahrensvorschriften, die nicht übergeordneten Interessen, sondern dem Schutz einzelner Mitglieder dienen]]==
 
==[[Verfahrensvorschriften, die nicht übergeordneten Interessen, sondern dem Schutz einzelner Mitglieder dienen]]==
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==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
 
* {{OLG München 31 Wx 78/07}}
 
* {{OLG München 31 Wx 78/07}}
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* {{OLG Frankfurt 20 W 528/83}}
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* {{KG 1 W 1305/71}}
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* {{LG Bremen 2 T 240/90}}
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==Publikationen==
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* Dr. Heinz '''Keilbach''', Fragen des Vereinsregisters, [[DNotZ 2001, 671]]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 19. Mai 2020, 17:23 Uhr