Widerspruch des in seinen Rechten verletzten Mitglieds: Unterschied zwischen den Versionen

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"Die Auffassung, die Nichtigkeit eines Beschlusses sei abhängig vom Widerspruch des in seinen Rechten verletzten Mitglieds, wird nur vertreten für Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, die nicht übergeordneten Interessen, sondern dem Schutz einzelner Mitglieder dienen<ref>(so Palandt/Heinrichs/Ellenberger § 32 Rn. 10; Sauter/Schweyer/Waldner Rn. 214; vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1997, 989 zur Verwirkung des Klagerechts gegen disziplinarische Vereinsmaßnahmen gegen ein Mitglied)"</ref>.<ref>{{OLG München 31 Wx 78/07}} Abs. 30</ref><noinclude>
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"Die Auffassung, die Nichtigkeit eines Beschlusses sei abhängig vom [[Widerspruch des in seinen Rechten verletzten Mitglieds]], wird nur vertreten für Verstöße gegen [[Verfahrensvorschriften, die nicht übergeordneten Interessen, sondern dem Schutz einzelner Mitglieder dienen]]<ref>(so Palandt/Heinrichs/Ellenberger § 32 Rn. 10; Sauter/Schweyer/Waldner Rn. 214; vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1997, 989 zur Verwirkung des Klagerechts gegen disziplinarische Vereinsmaßnahmen gegen ein Mitglied)"</ref>.<ref>{{OLG München 31 Wx 78/07}} Abs. 30</ref><noinclude>
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==[[Verfahrensvorschriften, die nicht übergeordneten Interessen, sondern dem Schutz einzelner Mitglieder dienen]]==
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{{:Verfahrensvorschriften, die nicht übergeordneten Interessen, sondern dem Schutz einzelner Mitglieder dienen}}
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
 
* {{OLG München 31 Wx 78/07}}
 
* {{OLG München 31 Wx 78/07}}
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* {{OLG Frankfurt 20 W 528/83}}
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* {{KG 1 W 1305/71}}
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* {{LG Bremen 2 T 240/90}}
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==Publikationen==
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* Dr. Heinz '''Keilbach''', Fragen des Vereinsregisters, [[DNotZ 2001, 671]]
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==Siehe auch==
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* [[Behandlung fehlerhafter Beschlüsse der Mitgliederversammlung]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==
 
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[[Kategorie:Vereinsrecht]]

Aktuelle Version vom 19. Mai 2020, 17:23 Uhr