Widerspruch des in seinen Rechten verletzten Mitglieds: Unterschied zwischen den Versionen

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"Die Auffassung, die Nichtigkeit eines Beschlusses sei abhängig vom Widerspruch des in seinen Rechten verletzten Mitglieds, wird nur vertreten für Verstöße gegen [[Verfahrensvorschriften, die nicht übergeordneten Interessen, sondern dem Schutz einzelner Mitglieder dienen]]<ref>(so Palandt/Heinrichs/Ellenberger § 32 Rn. 10; Sauter/Schweyer/Waldner Rn. 214; vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1997, 989 zur Verwirkung des Klagerechts gegen disziplinarische Vereinsmaßnahmen gegen ein Mitglied)"</ref>.<ref>{{OLG München 31 Wx 78/07}} Abs. 30</ref><noinclude>
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"Die Auffassung, die Nichtigkeit eines Beschlusses sei abhängig vom [[Widerspruch des in seinen Rechten verletzten Mitglieds]], wird nur vertreten für Verstöße gegen [[Verfahrensvorschriften, die nicht übergeordneten Interessen, sondern dem Schutz einzelner Mitglieder dienen]]<ref>(so Palandt/Heinrichs/Ellenberger § 32 Rn. 10; Sauter/Schweyer/Waldner Rn. 214; vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1997, 989 zur Verwirkung des Klagerechts gegen disziplinarische Vereinsmaßnahmen gegen ein Mitglied)"</ref>.<ref>{{OLG München 31 Wx 78/07}} Abs. 30</ref><noinclude>
  
 
==[[Verfahrensvorschriften, die nicht übergeordneten Interessen, sondern dem Schutz einzelner Mitglieder dienen]]==
 
==[[Verfahrensvorschriften, die nicht übergeordneten Interessen, sondern dem Schutz einzelner Mitglieder dienen]]==

Version vom 19. Mai 2020, 17:08 Uhr