Widerspruch des in seinen Rechten verletzten Mitglieds: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
"Die Auffassung, die Nichtigkeit eines Beschlusses sei abhängig vom Widerspruch des in seinen Rechten verletzten Mitglieds, wird nur vertreten für Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, die nicht übergeordneten Interessen, sondern dem Schutz einzelner Mitglieder dienen<ref>(so Palandt/Heinrichs/Ellenberger § 32 Rn. 10; Sauter/Schweyer/Waldner Rn. 214; vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1997, 989 zur Verwirkung des Klagerechts gegen disziplinarische Vereinsmaßnahmen gegen ein Mitglied)"</ref>.<ref>{{OLG München 31 Wx 78/07}} Abs. 30</ref><noinclude>
+
"Die Auffassung, die Nichtigkeit eines Beschlusses sei abhängig vom Widerspruch des in seinen Rechten verletzten Mitglieds, wird nur vertreten für Verstöße gegen [[Verfahrensvorschriften, die nicht übergeordneten Interessen, sondern dem Schutz einzelner Mitglieder dienen]]<ref>(so Palandt/Heinrichs/Ellenberger § 32 Rn. 10; Sauter/Schweyer/Waldner Rn. 214; vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1997, 989 zur Verwirkung des Klagerechts gegen disziplinarische Vereinsmaßnahmen gegen ein Mitglied)"</ref>.<ref>{{OLG München 31 Wx 78/07}} Abs. 30</ref><noinclude>
 +
 
 +
==[[Verfahrensvorschriften, die nicht übergeordneten Interessen, sondern dem Schutz einzelner Mitglieder dienen]]==
 +
{{:Verfahrensvorschriften, die nicht übergeordneten Interessen, sondern dem Schutz einzelner Mitglieder dienen}}
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

Version vom 19. Mai 2020, 17:07 Uhr

"Die Auffassung, die Nichtigkeit eines Beschlusses sei abhängig vom Widerspruch des in seinen Rechten verletzten Mitglieds, wird nur vertreten für Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, die nicht übergeordneten Interessen, sondern dem Schutz einzelner Mitglieder dienen<ref>(so Palandt/Heinrichs/Ellenberger § 32 Rn. 10; Sauter/Schweyer/Waldner Rn. 214; vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1997, 989 zur Verwirkung des Klagerechts gegen disziplinarische Vereinsmaßnahmen gegen ein Mitglied)"</ref>.<ref>OLG München, Beschluss vom 29.01.2008 - 31 Wx 78/07, 31 Wx 81/07 = NJW-RR 2008, 993, NZG 2008, 351 Abs. 30</ref>

Verfahrensvorschriften, die nicht übergeordneten Interessen, sondern dem Schutz einzelner Mitglieder dienen

Verfahrensvorschriften, die nicht übergeordneten Interessen, sondern dem Schutz einzelner Mitglieder dienen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>