Behandlung fehlerhafter Beschlüsse der Mitgliederversammlung: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Nach der Rechtsprechung des BGH "kommt im [[Vereinsrecht]] bei der [[Behandlung fehlerhafter Beschlüsse]] eine entsprechende Anwendung der {{AktG 241}} ff. wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammenschlüsse und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht in Betracht<ref> | + | Nach der Rechtsprechung des BGH "kommt im [[Vereinsrecht]] bei der [[Behandlung fehlerhafter Beschlüsse]] eine entsprechende Anwendung der {{AktG 241}} ff. wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammenschlüsse und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht in Betracht<ref>{{BGH II ZR 63/71}}, 371 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 3. März 1971 – KZR 5/70, [[NJW 1971, 879]] f., insoweit bei [[BGHZ 55, 381]] ff. nicht abgedruckt</ref>. An dieser Rechtsprechung ist trotz im Schrifttum geäußerter Kritik<ref>vgl. etwa MünchKommBGB/Reuter 5. Aufl. § 32 Rdn. 56 m. w. Nachw.</ref> insbesondere mit Rücksicht auf die geringeren Förmlichkeiten des Vereinsrechts, das gerade nicht zwischen rechtsgestaltender Beschlussanfechtung und deklaratorischer Feststellung der Nichtigkeit unterscheidet, festzuhalten. Mängel von Vereinsbeschlüssen sind daher mit Hilfe der allgemeinen [[Feststellungsklage]] zu verfolgen."<ref>{{BGH II ZR 111/05}} Abs. 70</ref><noinclude> |
==Normen== | ==Normen== | ||
Zeile 12: | Zeile 12: | ||
==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== | ||
− | * {{BGH II ZR 111/05}}: "Nach der Rechtsprechung des Senats kommt im [[Vereinsrecht]] bei der [[Behandlung fehlerhafter Beschlüsse]] eine entsprechende Anwendung der {{AktG 241}}} ff. wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammenschlüsse und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht in Betracht<ref> | + | * {{BGH II ZR 111/05}}: "Nach der Rechtsprechung des Senats kommt im [[Vereinsrecht]] bei der [[Behandlung fehlerhafter Beschlüsse]] eine entsprechende Anwendung der {{AktG 241}}} ff. wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammenschlüsse und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht in Betracht<ref>{{BGH II ZR 63/71}}, 371 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 3. März 1971 – KZR 5/70, NJW 1971, 879 f., insoweit bei BGHZ 55, 381 ff. nicht abgedruckt</ref>. An dieser Rechtsprechung ist trotz im Schrifttum geäußerter Kritik<ref>vgl. etwa MünchKommBGB/Reuter 5. Aufl. § 32 Rdn. 56 m. w. Nachw.</ref> insbesondere mit Rücksicht auf die geringeren Förmlichkeiten des Vereinsrechts, das gerade nicht zwischen rechtsgestaltender Beschlussanfechtung und deklaratorischer Feststellung der Nichtigkeit unterscheidet, festzuhalten. Mängel von Vereinsbeschlüssen sind daher mit Hilfe der allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen."<ref> Abs. 70</ref> |
+ | * {{BGH II ZR 63/71}} | ||
==[[Nichtigkeit des Beschlusses]]== | ==[[Nichtigkeit des Beschlusses]]== |
Version vom 19. Mai 2020, 06:48 Uhr
Nach der Rechtsprechung des BGH "kommt im Vereinsrecht bei der Behandlung fehlerhafter Beschlüsse eine entsprechende Anwendung der AktG § 241 ff. wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammenschlüsse und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht in Betracht<ref>BGH, Urteil vom 09.11.1972 - II ZR 63/71 = BGHZ 59, 369, 371 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 3. März 1971 – KZR 5/70, NJW 1971, 879 f., insoweit bei BGHZ 55, 381 ff. nicht abgedruckt</ref>. An dieser Rechtsprechung ist trotz im Schrifttum geäußerter Kritik<ref>vgl. etwa MünchKommBGB/Reuter 5. Aufl. § 32 Rdn. 56 m. w. Nachw.</ref> insbesondere mit Rücksicht auf die geringeren Förmlichkeiten des Vereinsrechts, das gerade nicht zwischen rechtsgestaltender Beschlussanfechtung und deklaratorischer Feststellung der Nichtigkeit unterscheidet, festzuhalten. Mängel von Vereinsbeschlüssen sind daher mit Hilfe der allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen."<ref>BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05 = NJW 2008, 69 Abs. 70</ref>
Normen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Aktiengesetz
- AktG § 241 ff.<ref>im Vereinsrecht nicht anwendbar</ref>
Genossenschaftsgesetz (GenG)
- GenG § 51<ref>im Vereinsrecht nicht anwendbar</ref>
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05 = NJW 2008, 69: "Nach der Rechtsprechung des Senats kommt im Vereinsrecht bei der Behandlung fehlerhafter Beschlüsse eine entsprechende Anwendung der AktG § 241} ff. wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammenschlüsse und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht in Betracht<ref>BGH, Urteil vom 09.11.1972 - II ZR 63/71 = BGHZ 59, 369, 371 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 3. März 1971 – KZR 5/70, NJW 1971, 879 f., insoweit bei BGHZ 55, 381 ff. nicht abgedruckt</ref>. An dieser Rechtsprechung ist trotz im Schrifttum geäußerter Kritik<ref>vgl. etwa MünchKommBGB/Reuter 5. Aufl. § 32 Rdn. 56 m. w. Nachw.</ref> insbesondere mit Rücksicht auf die geringeren Förmlichkeiten des Vereinsrechts, das gerade nicht zwischen rechtsgestaltender Beschlussanfechtung und deklaratorischer Feststellung der Nichtigkeit unterscheidet, festzuhalten. Mängel von Vereinsbeschlüssen sind daher mit Hilfe der allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen."<ref> Abs. 70</ref>
- BGH, Urteil vom 09.11.1972 - II ZR 63/71 = BGHZ 59, 369
Nichtigkeit des Beschlusses
Widerspruch des in seinen Rechten verletzten Mitglieds
"Die Auffassung, die Nichtigkeit eines Beschlusses sei abhängig vom Widerspruch des in seinen Rechten verletzten Mitglieds, wird nur vertreten für Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, die nicht übergeordneten Interessen, sondern dem Schutz einzelner Mitglieder dienen<ref>(so Palandt/Heinrichs/Ellenberger § 32 Rn. 10; Sauter/Schweyer/Waldner Rn. 214; vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1997, 989 zur Verwirkung des Klagerechts gegen disziplinarische Vereinsmaßnahmen gegen ein Mitglied)"</ref>.<ref>OLG München, Beschluss vom 29.01.2008 - 31 Wx 78/07, 31 Wx 81/07 = NJW-RR 2008, 993, NZG 2008, 351 Abs. 30</ref>
Fußnoten
<references/>