Blockwahl: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BGH AnwZ (B) 45/88}}: "Zur Zulässigkeit der Wahl mehrerer Mitglieder des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer in einem Wahlgang."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BGH II ZR 47/71}}:  "Zur Frage der Zulässigkeit von sog.  "Blockwahlen" in den Ortsvereinen einer Partei. Vereins- und Parteiwahlen,  die vom einfachen Mehr­heitsprinzip abweichen oder dieses besonders ausgestalten,  müssen eine satzungsmäßige Grundlage haben. Der staatsrechtliche Grundsatz,  daß Wahlen regel­mäßig nur mit Wirkung für die Zukunft anfechtbar sind,  ist auf innerparteiliche Wahlen nicht zu übertragen."<ref>Amtliche Leitsätze 1-3</ref>
 
* {{BGH II ZR 47/71}}:  "Zur Frage der Zulässigkeit von sog.  "Blockwahlen" in den Ortsvereinen einer Partei. Vereins- und Parteiwahlen,  die vom einfachen Mehr­heitsprinzip abweichen oder dieses besonders ausgestalten,  müssen eine satzungsmäßige Grundlage haben. Der staatsrechtliche Grundsatz,  daß Wahlen regel­mäßig nur mit Wirkung für die Zukunft anfechtbar sind,  ist auf innerparteiliche Wahlen nicht zu übertragen."<ref>Amtliche Leitsätze 1-3</ref>
  

Version vom 18. Mai 2020, 09:34 Uhr

Eine Blockwahl ist nur zulässig, wenn sie in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist (BGB § 40)<ref>BGH NJW 1974, 183; BayObLG, Beschluss vom 13.12.2000 - 3Z BR 340/00 = NJW-RR 2001, 537, FGPrax 2001, 82, Rpfleger 2001, 242; OLG Frankfurt Rpfleger 1984, 360; vgl. auch BGHZ 118, 121/124; BayObLG FGPrax 1996, 74</ref>.

Normen

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Beschluss vom 12.12.1988 - AnwZ (B) 45/88 = BGHZ 106, 193, NJW 1989, 1150, MDR 1989, 449: "Zur Zulässigkeit der Wahl mehrerer Mitglieder des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer in einem Wahlgang."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BGH, Urteil vom 17.12.1973 - II ZR 47/71 = NJW 1974, 183: "Zur Frage der Zulässigkeit von sog. "Blockwahlen" in den Ortsvereinen einer Partei. Vereins- und Parteiwahlen, die vom einfachen Mehr­heitsprinzip abweichen oder dieses besonders ausgestalten, müssen eine satzungsmäßige Grundlage haben. Der staatsrechtliche Grundsatz, daß Wahlen regel­mäßig nur mit Wirkung für die Zukunft anfechtbar sind, ist auf innerparteiliche Wahlen nicht zu übertragen."<ref>Amtliche Leitsätze 1-3</ref>

Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>