Jagdgenossenschaft: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 18. Mai 2020, 07:39 Uhr
Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden nach BJagdG § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an (BJagdG § 9 Abs. 1 Satz 2). Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten (BJagdG § 9 Abs. 2 Satz 1). Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen ( (BJagdG § 9 Abs. 2 Satz 2). Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen ( (BJagdG § 9 Abs. 2 Satz 3). Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche (BJagdG § 9 Abs. 3).
Jagdgenossenschaften in Burgkunstadt
- Jagdgenossenschaft Burgkunstadt
- Jagdgenossenschaft Theisau/Mainklein
- Jagdgenossenschaft Ebneth/Hainweiher
- Jagdgenossenschaft Gärtenroth
- Jagdgenossenschaft Kirchlein
Normen
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Urteil vom 19.07.1984 - 3 C 29.83 = NJW 1985, 1916: "Bei der Ermittlung der Mehrheit der in der Jagdgenossenschaftsversammlung "anwesenden und vertretenen Jagdgenossen" nach BJagdG § 9 III ist nicht von der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen (so BGH zu § 32 I 3 BGB, NJW 1982, 1585) auszugehen; es sind vielmehr auch die stimmberechtigten Jagdgenossen mitzuzählen, die sich der Stimme enthalten haben."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Fußnoten
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