Recht auf freie Mandatsausübung: Unterschied zwischen den Versionen

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Zum Recht auf freie Mandatsausübung gehört die Befugnis, grundsätzlich zu jeder Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft öffentliche Überzeugungsbildung zu betreiben und als Mittler zwischen Gemeinderat und Gemeindebürgern aufzutreten<ref>vgl. auch Art. 30 Abs. 1 Satz 1 GO</ref><ref>Michael '''Pahlke''', Die [[Verschwiegenheitspflicht]] der [[Gemeinderat]]smitglieder im Spannungsverhältnis zum Grundsatz der [[Öffentlichkeit (Stadtratssitzung)|Sitzungsöffentlichkeit]], BayVBl. 2015, 289</ref>
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* {{GO 30}} Abs. 1 Satz 1
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==Rechtsprechung==
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===Bayern===
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====Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH)====
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* {{BayVerfGH 15-VII-83}}: Der [[Grundsatz des freien Mandats]] gilt in seinem Kernbestand nach bayerischem Verfassungsrecht auch für Gemeinderatsmitglieder.
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===Andere Bundesländer===
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* {{OVG Nordrhein-Westfalen 15 A 3021/97}} = NWVBL 2002, 31/32; - ein eigenes wehrfähiges subjektives Organrecht des Stadtrats auf Wahrung des Grundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit in § 48 Abs. 2 Satz 1 GO durch den Bürgermeister und durch den Rat
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* {{VGH Hessen 8 A 674/08}} - Unberechtigter Ausschluss der Öffentlichkeit von einer Gemeinderatssitzung als Verstoß gegen [[Recht auf freie Mandatsausübung]]; erfolgreiches Feststellungsbegehren eines Ratsmitgliedes
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==
 
 
* Michael '''Pahlke''', Die [[Verschwiegenheitspflicht]] der [[Gemeinderat]]smitglieder im Spannungsverhältnis zum Grundsatz der [[Öffentlichkeit (Stadtratssitzung)|Sitzungsöffentlichkeit]], BayVBl. 2015, 289 ff.
 
* Michael '''Pahlke''', Die [[Verschwiegenheitspflicht]] der [[Gemeinderat]]smitglieder im Spannungsverhältnis zum Grundsatz der [[Öffentlichkeit (Stadtratssitzung)|Sitzungsöffentlichkeit]], BayVBl. 2015, 289 ff.
 
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* Hermann '''Striedl'''/ Thomas '''Troidl''', Mehr [[Demokratie]] im [[Gemeinderat]] – [[Transparenz]] und [[Grundsatz des freien Mandats]] im Kommunalrecht –, BayVBl. 10/2008 S. 289 ff.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Öffentlichkeit (Stadtratssitzung)]]
 
* [[Öffentlichkeit (Stadtratssitzung)]]
 
* [[Verschwiegenheitspflicht]]
 
* [[Verschwiegenheitspflicht]]
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==Fußnoten==
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[[Kategorie:Kommunalrecht]]
 
[[Kategorie:Kommunalrecht]]

Aktuelle Version vom 17. Mai 2020, 20:43 Uhr

Zum Recht auf freie Mandatsausübung gehört die Befugnis, grundsätzlich zu jeder Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft öffentliche Überzeugungsbildung zu betreiben und als Mittler zwischen Gemeinderat und Gemeindebürgern aufzutreten<ref>vgl. auch Art. 30 Abs. 1 Satz 1 GO</ref><ref>Michael Pahlke, Die Verschwiegenheitspflicht der Gemeinderatsmitglieder im Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit, BayVBl. 2015, 289</ref>

Normen

Rechtsprechung

Bayern

Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH)

Andere Bundesländer

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>