Stimmenthaltung (Vereinsrecht): Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BGH V ZB 3/88}}: "Bei der Beschlussfassung in der [[Wohnungseigentümerversammlung]] ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen, Enthaltungen sind nicht mitzuzählen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref><ref>im Anschluß an {{BGH II ZR 164/81}}</ref>.
 
* {{BGH V ZB 3/88}}: "Bei der Beschlussfassung in der [[Wohnungseigentümerversammlung]] ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen, Enthaltungen sind nicht mitzuzählen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref><ref>im Anschluß an {{BGH II ZR 164/81}}</ref>.
 
* {{BGH II ZR 164/81}}: "Bei der [[Beschlussfassung der Mitgliederversammlung eines Vereins|Beschlussfassung im Verein]] ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen, Enthaltungen sind nicht mitzuzählen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BGH II ZR 164/81}}: "Bei der [[Beschlussfassung der Mitgliederversammlung eines Vereins|Beschlussfassung im Verein]] ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen, Enthaltungen sind nicht mitzuzählen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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===Oberlandesgerichte===
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* {{OLG Köln 2 Wx 20/93}}
  
 
==Siehe auch==
 
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Version vom 17. Mai 2020, 14:09 Uhr

"Bei der Beschlussfassung im Verein ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen, Enthaltungen sind nicht mitzuzählen."<ref>BGH, Urteil vom 25.01.1982 - II ZR 164/81 = BGHZ 83, 35, NJW 1982, 1585 Amtlicher Leitsatz</ref>

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Oberlandesgerichte

Siehe auch

Fußnoten

<references/>