Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BGH II ZR 195/60}}: "Kann eine "weitere" Generalversammlung einer [[Genossen­schaft]] unter erleichterten Voraussetzungen Beschluß fassen, wenn die für eine  erste Generalversammlung vor­gesehene Anwesenheitszahl nicht erreicht worden ist,  so muß die Einladung zu der weiteren Versammlung einen Hin­weis darauf enthalten,  daß es sich um eine Versammlung mit geringeren Anforderungen an ihre Beschlußfähigkeit handelt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
==Publikationen==
 
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Version vom 16. Mai 2020, 14:14 Uhr

BGB § 32 kennt kein Mindestanwesenheitsquorum als Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, genügt deshalb die Anwesenheit eines Mitglieds.<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005, § 32 Rn. 6 mit Verweis auf Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen: BGB, Band 1: Allgemeiner Teil 1. §§ 1 - 103 BGB, ISBN 9783170157927, Hadding, § 32 Rn. 29 und RGZ 82, 388</ref>

Normen

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 14.12.1961 - II ZR 195/60 = NJW 1962, 394: "Kann eine "weitere" Generalversammlung einer Genossen­schaft unter erleichterten Voraussetzungen Beschluß fassen, wenn die für eine erste Generalversammlung vor­gesehene Anwesenheitszahl nicht erreicht worden ist, so muß die Einladung zu der weiteren Versammlung einen Hin­weis darauf enthalten, daß es sich um eine Versammlung mit geringeren Anforderungen an ihre Beschlußfähigkeit handelt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Publikationen

  • Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005, § 32 Rn. 6

Siehe auch

Fußnoten

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