Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 15. Mai 2020, 07:00 Uhr

"Zwar handelt der Geschäftsführer einer GmbH im Rahmen seines Aufgabenkreises als organschaftlicher Vertreter der juristischen Person, so daß diese nach BGB § 31 für Schäden haftet, die er in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen einem Dritten zufügt. Dieser Grundsatz schließt indessen eine daneben bestehende eigene Haftung des Geschäftsführers nicht aus, wenn er persönlich den Schaden durch eine unerlaubte Handlung herbeigeführt hat<ref>Senatsurteile BGHZ 109, 297, 302; vom 14. Mai 1974 - VI ZR 8/73 - NJW 1974, 1371, 1372; vom 29. September 1987 - VI ZR 300/86 - NJW 1988, 1782 und vom 11. Juli 1995 - VI ZR 409/94 - VersR 1995, 1205; vgl. auch BGHZ 56, 73, 77 sowie BGH, Urteil vom 25. Januar 1984 - VIII ZR 227/82 - NJW 1984, 2284, 2285</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 12.03.1996 - VI ZR 90/95 = NJW 1996, 1535Abs. 9</ref>

Allein aus der Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bzw. Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft ergibt sich allerdings "keine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern. Die Pflichten aus der Organstellung zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte der Gesellschaft aus § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG, zu denen auch die Pflicht gehört, für die Rechtmäßigkeit des Handelns der Gesellschaft Sorge zu tragen, bestehen grundsätzlich nur dieser gegenüber und lassen bei ihrer Verletzung Schadensersatzansprüche grundsätzlich nur der Gesellschaft entstehen."<ref>BGH, Urteil vom 10.07.2012 - VI ZR 341/10 = BGHZ 194, 26 Amtlicher Leitsatz</ref>

Haftungsbegrenzung bei ehrenamtlichem Engagement: Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein nach BGB § 31a Abs. 1 Satz 1 für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast (BGB § 31a Abs. 1 Satz 3). Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach BGB § 31a Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. BGB § 31a Abs. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde (BGB § 31a Abs. 2 Satz 2).

Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen

Normen

Abgabenordnung (AO)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 18. 6. 2014 – I ZR 242/12 = BGHZ 201, 344: "a) Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. b) Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern. c) Der Geschäftsführer haftet allerdings persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat."<ref>Amtliche Leitsätze 1-3</ref>
  • BGH, Urteil vom 10.07.2012 - VI ZR 341/10 = BGHZ 194, 26: "Allein aus der Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bzw. Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft ergibt sich keine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern. Die Pflichten aus der Organstellung zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte der Gesellschaft aus § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG, zu denen auch die Pflicht gehört, für die Rechtmäßigkeit des Handelns der Gesellschaft Sorge zu tragen, bestehen grundsätzlich nur dieser gegenüber und lassen bei ihrer Verletzung Schadensersatzansprüche grundsätzlich nur der Gesellschaft entstehen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BGH, Urteil vom 24.01.2006 - XI ZR 384/03 = BGHZ 166, 84; NJW 2006, 830
  • BGH, Urteil vom 12.03.1996 - VI ZR 90/95 = NJW 1996, 1535
  • BGH, Urteil vom 12.03.1990 - II ZR 179/89 = NJW 1990, 2877, BGHZ 110, 323: "Zur Schadensersatzpflicht des Vereinsvorstandes für rechtswidrig schuldhafte Eingriffe in das Mitgliedschaftsrecht eines Vereinsmitgliedes."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BGH, Urteil vom 05.12.1989 - VI ZR 335/88 = BGHZ 109, 297: "1. Die von der GmbH zum Schutz absoluter Rechtsgüter zu beachtenden Pflichten können auch ihren Geschäftsführer in einer Garantenstellung aus den ihm übertragenen organisatorischen Aufgaben treffen und bei Verletzung dieser Pflichten seine deliktische Eigenhaftung auslösen (Ergänzung zu BGH vom 14.5.1974 - VI ZR 8/73 - NJW 74, 1371 (1372). 2. Zur Pflicht des Geschäftsführers einer GmbH, zur Vermeidung einer Kollision zwischen dem verlängerten Eigentumsvorbehalt ihrer Lieferanten mit einem Abtretungsverbot ihrer Auftraggeber entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>