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==Siehe auch==
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* [[Mehrheitsprinzip]], ({{BGB 26}} Abs. 2 Satz 1)
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==Fußnoten==
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[[Kategorie:Gesellschaftsrecht]]
 
[[Kategorie:Gesellschaftsrecht]]

Aktuelle Version vom 14. Mai 2020, 07:47 Uhr

Normen

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 12.07.1977 - VI ZR 159/75 = NJW 1977, 2259: Zur Haftung einer Berliner Großbank für die Veruntreuung von ihr zur Anlage ausgehändigten Geldern durch den Leiter einer Zweigstelle.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
    • BGB § 30 ist auch dann anwendbar, "wenn "durch die allgemeine Betriebs­regelung und Handhabung wesensmäßige Funktionen der Beklagten zur selbständigen, eigenverantwortlichen Er­füllung zugewiesen" worden wären. Das entspricht dem Sinn der §§ 30, 31 BGB, die dem Verkehrsschutz dienen sollen. Entscheidend ist deshalb, ob der "Berufene" für einen Geschäftskreis bestellt ist , der eine dem Vorstand ähnliche Selbständigkeit bzw. Verantwortlich­keit verlangt<ref>vgl. RGRK BGB 12. Aufl. § 31 Rdn. 3</ref>. Am Verkehrsschutz im Außenverhältnis, nicht am internen "Rang" des Berufenen bemessen sich sonach die Voraussetzungen für §§ 30, 31 BGB<ref>RGZ 157, 228, 236 m.Nachw.</ref>; der "besondere Vertreter" kann durchaus im Innenverhält­nis weisungsabhängig sein, sofern nur sein Aufgabenkreis nach außen sich als für das Unternehmen "repräsentativ" qualifiziert<ref>so schon RGZ 94, 318, 320; RG JW 1917, 285; 1930 , 2927, 2929 mit Anm. Hoeniger</ref>. Weder Beschränkungen seiner Vertretungsmacht durch Gesamtvertretung noch bloße auf das Innenverhältnis bezogene Handlungsvoll­macht stehen seiner Einordnung nach §§ 30, 31 BGB im Wege<ref>RGZ 117, 61; 64, 134; 375, 377; RG JW 1917, 593, 594; 1930, 2927, 2930; Senatsurteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 - WM 1970, 633</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 12.07.1977 - VI ZR 159/75 = NJW 1977, 2259 Seite 8 f.</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>