Beschlussfähigkeit des Vereinsvorstands: Unterschied zwischen den Versionen

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"In einer Vereinssatzung kann zur Sicherung der Handlungsfähigkeit des Vereins bestimmt werden, dass die Beschlussfähigkeit des Vorstands auch dann gegeben ist, wenn nicht alle Vorstandsposten besetzt sind<ref>vgl. MüKoBGB/Arnold 7. Aufl. § 28 Rn. 3; Burhoff Vereinsrecht 9. Aufl. Rn. 577; Reichert VereinsR 13. Aufl. Rn. 2576; Bamberger/Roth/Schöpflin BGB 3. Aufl. § 28 Rn. 3; Sauter/Schweyer/Waldner Der eingetragene Verein 20. Aufl. Rn. 245a; Otto in jurisPK-BGB 8. Aufl. § 28 BGB Rn. 5; Stöber/Otto Handbuch Vereinsrecht 11. Aufl. Rn. 442, 557; aA wohl Steffen in BGB-RGRK 12. Aufl. § 28 Rn. 3</ref>."<ref>{{BAG 6 AZR 720/15}} Tz. 36</ref><noinclude>
 
"In einer Vereinssatzung kann zur Sicherung der Handlungsfähigkeit des Vereins bestimmt werden, dass die Beschlussfähigkeit des Vorstands auch dann gegeben ist, wenn nicht alle Vorstandsposten besetzt sind<ref>vgl. MüKoBGB/Arnold 7. Aufl. § 28 Rn. 3; Burhoff Vereinsrecht 9. Aufl. Rn. 577; Reichert VereinsR 13. Aufl. Rn. 2576; Bamberger/Roth/Schöpflin BGB 3. Aufl. § 28 Rn. 3; Sauter/Schweyer/Waldner Der eingetragene Verein 20. Aufl. Rn. 245a; Otto in jurisPK-BGB 8. Aufl. § 28 BGB Rn. 5; Stöber/Otto Handbuch Vereinsrecht 11. Aufl. Rn. 442, 557; aA wohl Steffen in BGB-RGRK 12. Aufl. § 28 Rn. 3</ref>."<ref>{{BAG 6 AZR 720/15}} Tz. 36</ref><noinclude>
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==Satzungsregelungen==
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* Die Satzung kann die Beschlussfähigkeit eines fünfköpfigen Vorstands nur von der Anwesenheit dreier Vorstandsmitglieder abhängig machen. Aus welchem Grund ein weiteres Mitglied nicht anwesend ist, spielt dann für die Beschlussfähigkeit keine Rolle. Es macht daher keinen Unterschied, ob ein Mitglied vorübergehend (zB durch Urlaub oder Krankheit) oder dauerhaft (zB wegen Tod oder Rücktritt) verhindert ist.<ref>{{BAG 6 AZR 720/15}} Tz. 39</ref>
  
 
==Rechtsprechung==
 
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* {{BAG 6 AZR 720/15}}
 
* {{BAG 6 AZR 720/15}}
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==Siehe auch==
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* [[Beschlussfassung des Vereinsvorstands]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 13. Mai 2020, 14:20 Uhr

"In einer Vereinssatzung kann zur Sicherung der Handlungsfähigkeit des Vereins bestimmt werden, dass die Beschlussfähigkeit des Vorstands auch dann gegeben ist, wenn nicht alle Vorstandsposten besetzt sind<ref>vgl. MüKoBGB/Arnold 7. Aufl. § 28 Rn. 3; Burhoff Vereinsrecht 9. Aufl. Rn. 577; Reichert VereinsR 13. Aufl. Rn. 2576; Bamberger/Roth/Schöpflin BGB 3. Aufl. § 28 Rn. 3; Sauter/Schweyer/Waldner Der eingetragene Verein 20. Aufl. Rn. 245a; Otto in jurisPK-BGB 8. Aufl. § 28 BGB Rn. 5; Stöber/Otto Handbuch Vereinsrecht 11. Aufl. Rn. 442, 557; aA wohl Steffen in BGB-RGRK 12. Aufl. § 28 Rn. 3</ref>."<ref>BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 720/15 = NZA 2017, 1332 Tz. 36</ref>

Satzungsregelungen

Beispiele

  • Die Satzung kann die Beschlussfähigkeit eines fünfköpfigen Vorstands nur von der Anwesenheit dreier Vorstandsmitglieder abhängig machen. Aus welchem Grund ein weiteres Mitglied nicht anwesend ist, spielt dann für die Beschlussfähigkeit keine Rolle. Es macht daher keinen Unterschied, ob ein Mitglied vorübergehend (zB durch Urlaub oder Krankheit) oder dauerhaft (zB wegen Tod oder Rücktritt) verhindert ist.<ref>BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 720/15 = NZA 2017, 1332 Tz. 39</ref>

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>