Gesetzgebungskompetenz: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Die Länder haben nach {{GG 70}} Abs. 1 das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung ({{GG 70}} Abs. 2). Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder nach {{GG 71}} die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder nach {{GG 72}} Abs. 1 die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Ein Katalog der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes ist in {{GG 73}} aufgeührt. | + | Die Länder haben nach {{GG 70}} Abs. 1 das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung ({{GG 70}} Abs. 2). Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder nach {{GG 71}} die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder nach {{GG 72}} Abs. 1 die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Ein Katalog der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes ist in {{GG 73}}, der konkurrierenden Gesetzgebung in {{GG 74}} aufgeührt. |
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Version vom 20. August 2013, 11:25 Uhr
Die Länder haben nach GG Art. 70 Abs. 1 das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung (GG Art. 70 Abs. 2). Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder nach GG Art. 71 die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder nach GG Art. 72 Abs. 1 die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Ein Katalog der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes ist in GG Art. 73, der konkurrierenden Gesetzgebung in GG Art. 74 aufgeührt.