Barrierefreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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*Verkehrsmittel,  
 
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*technische Gebrauchsgegenstände,  
 
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Version vom 12. Mai 2020, 19:02 Uhr

Nach BayBGG Art. 4 sind barrierefrei

  • bauliche und sonstige Anlagen,
  • Verkehrsmittel,
  • technische Gebrauchsgegenstände,
  • Systeme der Informationsverarbeitung,
  • akustische und visuelle Informationsquellen und
  • Kommunikationseinrichtungen sowie
  • andere gestaltete Lebensbereiche,

wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

Normen

Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) vom 9. Juli 2003

Bayerische Bauordnung (BayBO)

Links

Siehe auch