Kooptation: Unterschied zwischen den Versionen

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"{{BGB 27}} Abs. 1, wonach der Vorstand eines Vereins grundsätzlich durch Beschluss der [[Mitgliederversammlung]] ({{BGB 32}}) bestellt wird, stellt nach {{BGB 40}} Abs. 1 dispositives Recht dar. Es ist daher anerkannt, dass die Satzung die Bestellung des Vorstands statt der Mitgliederversammlung einem anderen Vereinsorgan, z.B. einem Aufsichtsrat oder Kuratorium<ref>BayObLGZ 1984, 1</ref>, übertragen oder die Wahl unnötig machen kann, indem dem Vorstand selbst das Recht der Ergänzung ([[Kooptation]]) eingeräumt wird<ref>Staudinger/Weick, BGB, Neubearbeitung 2005, § 27 Rn. 3; BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl., § 27 Rn. 1; Soergel/Hadding; BGB, 13. Aufl., § 27 Rn. 7; MünchKomm/Reuter, 5. Aufl., § 27 Rn. 18-22</ref>."<ref>{{OLG Hamm 15 W 129/07}} Abs. 25</ref><noinclude>
  
 
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Version vom 11. Mai 2020, 09:42 Uhr

"BGB § 27 Abs. 1, wonach der Vorstand eines Vereins grundsätzlich durch Beschluss der Mitgliederversammlung (BGB § 32) bestellt wird, stellt nach BGB § 40 Abs. 1 dispositives Recht dar. Es ist daher anerkannt, dass die Satzung die Bestellung des Vorstands statt der Mitgliederversammlung einem anderen Vereinsorgan, z.B. einem Aufsichtsrat oder Kuratorium<ref>BayObLGZ 1984, 1</ref>, übertragen oder die Wahl unnötig machen kann, indem dem Vorstand selbst das Recht der Ergänzung (Kooptation) eingeräumt wird<ref>Staudinger/Weick, BGB, Neubearbeitung 2005, § 27 Rn. 3; BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl., § 27 Rn. 1; Soergel/Hadding; BGB, 13. Aufl., § 27 Rn. 7; MünchKomm/Reuter, 5. Aufl., § 27 Rn. 18-22</ref>."<ref>OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2007 - 15 W 129/07 Abs. 25</ref>

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