Blockwahl: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 11. Mai 2020, 09:16 Uhr
Eine Blockwahl ist nur zulässig, wenn sie in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist (BGB § 40)<ref>BGH NJW 1974, 183; BayObLG, Beschluss vom 13.12.2000 - 3Z BR 340/00 = NJW-RR 2001, 537, FGPrax 2001, 82, Rpfleger 2001, 242; OLG Frankfurt Rpfleger 1984, 360; vgl. auch BGHZ 118, 121/124; BayObLG FGPrax 1996, 74</ref>.
Normen
- BGB § 40 Nachgiebige Vorschriften
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Urteil vom 17.12.1973 - II ZR 47/71 = NJW 1974, 183: "Zur Frage der Zulässigkeit von sog. "Blockwahlen" in den Ortsvereinen einer Partei. Vereins- und Parteiwahlen, die vom einfachen Mehrheitsprinzip abweichen oder dieses besonders ausgestalten, müssen eine satzungsmäßige Grundlage haben. Der staatsrechtliche Grundsatz, daß Wahlen regelmäßig nur mit Wirkung für die Zukunft anfechtbar sind, ist auf innerparteiliche Wahlen nicht zu
übertragen."<ref>Amtöiche Leitsätze 1-3</ref>
Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)
- BayObLG, Beschluss vom 13.12.2000 - 3Z BR 340/00 = NJW-RR 2001, 537, FGPrax 2001, 82, Rpfleger 2001, 242: Eine Mitgliederversammlung kann ein Vereinsorgan nur dann durch eine Blockwahl bestellen, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>