Wissenszurechnung: Unterschied zwischen den Versionen

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"Das Wissen schon eines Mitglieds des in der Angelegenheit vertretungsberechtigten Organs ist das Wissen der Gesellschaft<ref>RG JW 1935, 2044; BGH WM 1955, 830, 832; 1956, 859; 1959, 81; 1959, 869</ref>".<ref>{{BGH II ZR 75/62}} Abs. 20</ref><noinclude>
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Ist eine [[Willenserklärung]] gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des [[Vereinsvorstand|Vorstands]] ({{BGB 26}} Abs. 2 Satz 2, ([[Einzelvertretungsmacht]] bei [[Passivvertretung]]). Die Regelung des {{BGB 26}} Abs. 2 Satz 2 ist nach {{BGB 40}} zwingendes Recht.
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Version vom 9. Mai 2020, 10:45 Uhr

"Das Wissen schon eines Mitglieds des in der Angelegenheit vertretungsberechtigten Organs ist das Wissen der Gesellschaft<ref>RG JW 1935, 2044; BGH WM 1955, 830, 832; 1956, 859; 1959, 81; 1959, 869</ref>".<ref>BGH, Urteil vom 06.04.1964 - II ZR 75/62 = BGHZ 41, 282 Abs. 20</ref>

Vereinsrecht

Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands (BGB § 26 Abs. 2 Satz 2, (Einzelvertretungsmacht bei Passivvertretung). Die Regelung des BGB § 26 Abs. 2 Satz 2 ist nach BGB § 40 zwingendes Recht.

Normen

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 06.04.1964 - II ZR 75/62 = BGHZ 41, 282: "Ein vom Aufsichtsratsvorsitzer ohne Aufsichtsratsbeschluß abgeschlossener und damit fehlerhafter Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds ist für die Dauer der Beschäftigung des Betroffenen so zu behandeln, als wäre der Vertrag wirksam."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Siehe auch