Nicht rechtsfähiger Verein: Unterschied zwischen den Versionen

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Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden nach {{BGB 54}} Satz 1 die Vorschriften über die [[Gesellschaft]] Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde nach {{BGB 54}} Satz 2 persönlich; handeln mehrere, so haften sie als [[Gesamtschuldner]].<noinclude>
 
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden nach {{BGB 54}} Satz 1 die Vorschriften über die [[Gesellschaft]] Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde nach {{BGB 54}} Satz 2 persönlich; handeln mehrere, so haften sie als [[Gesamtschuldner]].<noinclude>
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Version vom 3. Mai 2020, 15:36 Uhr

Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden nach BGB § 54 Satz 1 die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde nach BGB § 54 Satz 2 persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

[[Vorverein]

Der Vorverein ist ein nicht rechtsfähiger Verein.<ref>BayObLG, Beschluss vom 26.01.1972 - BReg. 2 Z 135/71</ref> Als Vorstufe kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehen.<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 21 Rn. 12</ref>

Rechtsprechung

Normen

Grundgesetz (GG)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zivilprozessordnung (ZPO)

  • ZPO § 50 Abs. 2: Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>