Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BGH II ZB 7/16}}: Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig im Sinne der §§51ff. AO hat  Indizwirkung  dafür,  dass  er  nicht  auf  einen  wirtschaftlichen  Geschäfts-betrieb gerichtet ist und in das Vereinsregister eingetragen werden kann. <ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
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Version vom 2. Mai 2020, 11:50 Uhr

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nach AO § 14 eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.

Vereinsrecht

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts (BGB § 21. Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung (BGB § 22 Satz 2).

Unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S. von BGB § 21 ist das planmäßige und auf Dauer angelegte Auftreten des Vereins in unternehmerischer Funktion durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßig entgeltlichen Tätigkeit zu verstehen<ref>BayObLGZ 1974, 242/246; 1978, 87, 91; Sauter/Schweyer Der eingetragene Verein 12. Aufl. RdNr. 43</ref>. Das unternehmerische Moment, das die Betätigung des Vereins zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stempelt, ist in seiner planmäßigen Betätigung als Anbieter von Wirtschaftsgütern im weitesten Sinn gegen Entgelt zu sehen<ref>BayObLGZ 1978, 87/91 f.; Sauter/Schweyer a.a.O.</ref>.<ref>BayObLG, Beschluss vom 06.08.1985 - BReg. 2 Z 116/84 = BayObLGZ 85, 283 = Rpfleger 1985, 495</ref>

Die mangelnde Gewinnerzielung (-sabsicht) steht der Bewertung einer Tätigkeit als wirtschaftliche nicht entgegen<ref>OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2014 - 7 W 124/13, OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.05.2006 - 20 W 542/05 = NJW-RR 2006, 1698</ref>.

Schutz des Rechtsverkehrs

  • "Der in den BGB § 21, BGB § 22 getroffenen Unterscheidung von eintragungsfähigen und nicht eintragungsfähigen Vereinen liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, dass die Sicherheit des Rechtsverkehrs bei Vereinen mit nichtwirtschaftlicher Zielsetzung keines besonderen Schutzes bedarf; insofern läßt das Gesetz daher die allgemeinen vereinsrechtlichen Normativbestimmungen genügen, bei deren Erfüllung Anspruch auf Eintragung und damit auf Erwerb der Rechtsfähigkeit besteht. Bei Personenvereinigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung wird im Gegensatz dazu grundsätzlich ein besonderer Schutz des Rechtsverkehrs für erforderlich angesehen; diese Personenvereinigungen müssen sich deshalb, wenn sie vereinsrechtlich organisiert sein wollen, regelmäßig einer besonderen staatlichen Prüfung unterwerfen (BGB § 22) oder sich der Rechtsform der handelsrechtlichen Gesellschaften oder der Genossenschaft bedienen, für die entsprechende Schutzvorschriften - insbesondere für die Haftung - vorgesehen sind."<ref>BGH, Beschluss vom 14.07.1966 - II ZB 2/66 = BGHZ 45, 395 Absatz 5</ref>
  • "Der Grund dafür, dass nur nicht wirtschaftliche Vereine in das Vereinsregister eingetragen werden können, liegt insbesondere in dem Ziel, die Sicherheit des Rechtsverkehrs und den Gläubigerschutz zu gewährleisten<ref>vgl. nur BGHZ 45, 395; 85, 84; Senat, NJW-RR 2001, S. 1478; Rpfleger 2010, S. 669 f.; FGPrax 2011, S. 34 ff.</ref>. Das Vereinsrecht enthält nämlich insbesondere keine Vorschriften zur Sicherung der Kapitalaufbringung und -erhaltung und keine privatrechtlichen Bilanzierungsvorschriften<ref>K. Schmidt, Rpfleger 1988, S. 46</ref>. Wirtschaftliche Vereine können daher nur nach § 22 BGB die Rechtsfähigkeit erlangen und müssen ansonsten auf andere Rechtsformen, insbesondere der Kapitalgesellschaften oder der eingetragenen Genossenschaft, zurückgreifen<ref>K. Schmidt, a. a. O.</ref>. Ein eingetragener Verein soll nicht in einer Weise am Rechtsverkehr teilnehmen, die vor dem Hintergrund des Gläubigerschutzes ein Handeln mit unbeschränkter Haftung oder einen Betrieb in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft bzw. einer Genossenschaft erfordert<ref>Senat, Rpfleger 2010, S. 669 f.</ref>."<ref>OLG Schleswig, Beschluss vom 18.04.2012 - 2 W 28/12 = NZM 2012, 623, FGPrax 2012, 212, Rpfleger 2012, 693, NZG 2013, 145 Abs. 29</ref>

Abgrenzung des wirtschaftlichen Vereins vom Idealverein

Es ist "von drei Grundtypen von Vereinen auszugehen, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist:

  • Nicht nach BGB § 21 eintragungsfähig ist zunächst der Volltypus des unternehmerischen Vereins, der an einem äußeren Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet.
  • Ferner betrifft dies den Verein mit einer derartigen unternehmerischen Tätigkeit an einem inneren, aus den Mitgliedern bestehenden Markt.
  • Schließlich ist auch ein Verein auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, der eine genossenschaftliche Kooperation betreibt, also von seinen Mitgliedern mit ausgegliederten unternehmerischen Teilaufgaben betraut wird<ref>vgl. nur Senat, jeweils a. a. O.; K. Schmidt, a. a. O., S. 45 ff.; Weick in: Staudinger, 2005, § 21 Rn. 6 ff.</ref>.

Nicht maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Wirtschaftsvereinen und Idealvereinen ist jedenfalls, ob der Verein eine Gewinnerzielungsabsicht hat<ref>Senat, OLGR Schleswig 1997, S. 12; Rpfleger 2010, S. 669 f.; BayObLGZ 1985, S. 283 ff.; 1989, S. 124 ff.; OLG Frankfurt, NJW-RR 2006, S. 1698 f.; K. Schmidt, a. a. O., S. 46 f.</ref>. Maßgeblich ist vielmehr, dass Wirtschaftsgüter planmäßig und gegen Entgelt angeboten werden, und zwar unabhängig davon, ob das Entgelt nur Kosten deckend oder sogar Verlust bringend ist<ref>Senat, OLGR Schleswig 1997, S. 12; BayObLGZ 1985, S. 283 ff.; OLG Celle, Rpfleger 1992, S. 66 f.; KG, DNotZ 2011, S. 632 ff.; zu der besonderen Ausgestaltung der Entgeltlichkeit beim dritten Typus des wirtschaftlichen Vereins vgl. Senat, Rpfleger 2010, S. 669 f., juris Rn. 27; K. Schmidt, a. a. O., S. 46</ref>.

Wenn nach der Einordnung in einen der drei Typen von einer wirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen ist, steht dies nur dann der Eintragung in das Vereinsregister nicht entgegen, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit als bloßer Nebenzweck in den Dienst des Hauptzwecks gestellt wird (so genanntes Nebenzweckprivileg<ref>vgl. nur BGHZ 85, 84; Senat, NJW-RR 2001, S. 1478; K. Schmidt, a. a. O., S. 46</ref>."<ref>{{OLG Schleswig, Beschluss vom 18.04.2012 - 2 W 28/12 = NZM 2012, 623, FGPrax 2012, 212, Rpfleger 2012, 693, NZG 2013, 145 Abs. 31 ff.]</ref>

Wirtschaftlicher Verein (unternehmerisch tätige Vereine)

Äußerer Markt<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 21 Rn. 5</ref>

Innerer, aus den Mitgliedern bestehender Markt (Binnenmarkt)<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 21 Rn. 5</ref>

Genossenschaftliche Kooperation<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 21 Rn. 5 f.</ref>

Ist es der Zweck eines Vereins, mit einem kaufmännisch organisierten Betrieb Hilfsgeschäfte für die gewerblichen Unternehmungen der Mitglieder auszuführen, so kann er die Rechtsfähigkeit nicht durch Eintragung ins Vereinsregister erwerben, wenn er bei Ausführung der Hilfsgeschäfte dauernd und planmäßig in rechtsgeschäftlich verbindlicher Weise am Rechtsverkehr mit Dritten teilnehmen soll; auf die Entgeltlichkeit der Rechtsgeschäfte kommt es für die Frage, ob ein "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" bezweckt ist, in einem solchen Falle nicht an.<ref>BGH, Beschluss vom 14.07.1966 - II ZB 2/66 = BGHZ 45, 395 Amtlicher Leitsatz</ref>

Beispiele

Idealverein

Bei rechtlicher und organisatorischer Trennung

Der BGH<ref>BGH, Urteil vom 29.09.1982 - I ZR 88/80 = BGHZ 85, 84</ref> hatte im Fall der ADAC-Rechtsschutzversicherung AG entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß durch Rechtsbruch oder Mißbrauch der Rechtsform des Idealvereins schon deshalb ausscheidet, weil es insoweit bereits an einem Gesetzesverstoß, der für sich allein oder im Zusammenwirken mit weiteren Umständen das beanstandete Verhalten als unlauter erscheinen lassen könnte, fehle<ref>vgl. Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 13. Aufl., Einl. Rdn. 114; § 1 Rdn. 534 ff, 559; Schricker, Gesetzesverletzung und Sittenverstoß, S. 34 ff, 239 ff, 274</ref>.

Die Gründung und das Betreiben des Versicherungsgeschäfts stünde zu den Vorschriften des Vereinsrechts (§§ 21, 22 BGB) nicht in Widerspruch. Insoweit sei entscheidend, dass das Rechtsschutzversicherungsgeschäft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werde, d.h. als eine rechtsfähige Person des Handelsrechts, die gegenüber dem Verein juristisch und organisatorisch selbständig sei. Dem entspreche die tatsächliche Ausgestaltung des Geschäftsbetriebs hinsichtlich der Versicherten. Diese würden nur mit der Aktiengesellschaft in versicherungsvertraglicher Beziehung stehen, und nur sie würde beim Eintritt des Versicherungsfalls tätig.

Die rechtliche und organisatorische Trennung schließe es aus, die Geschäftstätigkeit der Aktiengesellschaft vereinsrechtlich als eine eigene unternehmerische Betätigung des Idealvereins anzusehen, d.h. als einen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne der §§ 21 und 22 BGB, der mit den Zwecken eines Idealvereins möglicherweise nicht zu vereinbaren wäre. Den Vorschriften der §§ 21 und 22 BGB liege der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereine mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen und die wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern, soweit es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, den idealen Hauptzwecken des Vereins dienende wirtschaftliche Betätigung im Rahmen des sogenannten Nebenzweckprivilegs handele<ref>RGZ 133, 170, 174, 175; BGHZ 45, 395, 397, 398</ref>.

"Diese gesetzgeberischen Erwägungen tragen der Tatsache Rechnung, dass bei einer nach aussen gerichteten wirtschaftlichen Betätigung Gläubigerinteressen in besonderem Maße berührt werden und dass diese Interessen in den für juristische Personen des Handelsrechts und andere Kaufleute geltenden Vorschriften eine weit stärkere Berücksichtigung gefunden haben als in den Bestimmungen des Vereinsrechts. Denn während sich bei einem Idealverein Gläubigerschutzbestimmungen auf die Vorschriften über die Konkursantragspflicht des Vorstands und die Liquidation des Vereins beschränken<ref>vgl. § 42 Abs. 2, §§ 51-53 BGB</ref>, unterliegt eine juristische Person des Handelsrechts in erster Linie im Interesse der Gläubiger zwingenden Vorschriften über eine Mindestkapitalausstattung, über Bilanzierungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten sowie über die - unbeschränkbare - Vertretungsmacht ihrer organschaftlichen und bevollmächtigten Vertreter<ref>siehe für die Aktiengesellschaft §§ 7, 36 Abs. 2, 37, 57 ff, 82, 148 ff, 162 ff AktG</ref>. Darauf beruht es, dass nach den §§ 21 und 22 BGB ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (Idealverein), bereits durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangt und dass der Erwerb der Rechtsfähigkeit durch einen wirtschaftlichen Verein nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn es für diesen wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist, sich in einer der für rechtsfähige wirtschaftliche Zusammenschlüsse bundesgesetzlich bereitstehenden Rechtsformen wie beispielsweise der AG oder GmbH zu organisieren und auf diese Weise Rechtsfähigkeit zu erlangen<ref>BVerwGE 58, 26 = NJW 1979, 2261</ref>.
Diesen vereinsrechtlichen Bestimmungen ist genügt, wenn das Versicherungsgeschäft durch eine juristisch und organisatorisch selbständige Gesellschaft des Handelsrechts betrieben wird, auch wenn diese von einem Idealverein gegründet worden ist und dem Versicherungsgeschäft auf dessen Betreiben und mit dessen Unterstützung nachgeht. Insoweit ist wesentlich, dass die Aktiengesellschaft ihren Gläubigern, insbesondere den Versicherten, alle Sicherheiten bietet, die mit der Rechtsform einer solchen Gesellschaft verbunden sind. Ist das aber der Fall und ist der den §§ 21 und 22 BGB zugrunde liegenden gesetzgeberischen Zielsetzung damit Rechnung getragen, kann nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung der Geschäftsbetrieb der Aktiengesellschaft dem Idealverein nicht als eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne der §§ 21 und 22 BGB zugeordnet werden."<ref>BGH, Urteil vom 29.09.1982 - I ZR 88/80 = BGHZ 85, 84</ref>

Nebenzweckprivileg

Den Vorschriften der BGB § 21 und BGB § 22 liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereine mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen und die wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern, soweit es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, den idealen Hauptzwecken des Vereins dienende wirtschaftliche Betätigung im Rahmen des sogenannten Nebenzweckprivilegs handelt<ref>RGZ 133, 170, 174, 175; BGHZ 45, 395, 397, 398</ref><ref>BGH, Urteil vom 29.09.1982 - I ZR 88/80 = BGHZ 85, 84 Abs. 17, 22 mit Verweis auf RGZ 83, 232, 237; 133, 170, 176; 154, 343, 354; BGHZ 15, 315, 319; BGB-RGRK, aaO, § 21 Rdn. 7; Soergel/Schultze- v. Lasaulx, aaO, §§ 21, 22 Rdn. 17, 19; Palandt-Heinrichs aaO, § 21 Anm. 1 b; K. Schmidt, Rpfleger 1972, 343, 351 ff m.w.N.; Hemmerich, aaO, S. 78; abw. Nitschke, Die körperschaftlich strukturierte Personengesellschaft, 1970, S. 124 ff; Sack, ZGR 1974, 179, 193, 206 </ref>.

Steuerrecht

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Abgabenordnung (AO)

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bundesgerichtshof (BGH)

Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)

Oberlandesgerichte

Verwaltungsgerichtshöfe

  • VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1995 - 1 S 438/94: "Verfolgt ein eingetragener Verein nach seinem Selbstverständnis religiöse Zwecke, so kann ihm auch bei überwiegender wirtschaftlicher Tätigkeit die Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs 2 BGB nur entzogen werden, wenn er keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist oder wenn die religiösen oder weltanschaulichen Lehren nur als Vorwand zur Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke dienen (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 27.3.1992 - 7 C 21/90 = NJW 1992, 2496). Es ist Aufgabe der Behörde festzustellen, ob der eingetragene Verein entgegen seinem Selbstverständnis keine Religionsgemeinschaft ist oder die religiösen oder weltanschaulichen Lehren nur als Vorwand zur Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke dienen. Fehlt es an diesen Feststellungen, so ist es nicht Aufgabe des Gerichts, anstelle der Verwaltungsbehörde die Religionseigenschaft abschließend zu klären (hier entschieden für "Verein Neue Brücke", einer Untergliederung der "Scientology-Kirche")."

Publikationen

Fachartikel

Online frei abrufbare Fachartikel

Siehe auch

Fußnoten

<references/>