Periodische Druckwerke: Unterschied zwischen den Versionen

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Periodische Druckwerke im Sinne des {{BayPrG}} sind [[Druckwerke]], die in Zwischenräumen von höchstens sechs Monaten erscheinen ({{BayPrG 6}} Abs. 2).
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==Normen==
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*{{BayPrG 6}}
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==Siehe auch==
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*[[Presserecht]]
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**[[Auskunftsanspruch der Presse]]

Aktuelle Version vom 15. August 2013, 13:16 Uhr

Periodische Druckwerke im Sinne des Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) sind Druckwerke, die in Zwischenräumen von höchstens sechs Monaten erscheinen (BayPrG Art. 6 Abs. 2).

Normen

Siehe auch