Wirtschaftlicher Verein: Unterschied zwischen den Versionen

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==Siehe auch==
 
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Version vom 6. April 2020, 08:38 Uhr

in Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt nach BGB § 22 Satz 1 in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat (BGB § 22 Satz 2).

Sonderfälle

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch