Wirtschaftlicher Verein: Unterschied zwischen den Versionen

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in Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt nach {{BGB 22}} Satz 1 in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften [[Rechtsfähigkeit]] durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen [[Vereinssitz|Sitz]] hat ({{BGB 22}} Satz 2).<noinclude>
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in Verein, dessen Zweck auf einen [[Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb|wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb]] gerichtet ist, erlangt nach {{BGB 22}} Satz 1 in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften [[Rechtsfähigkeit]] durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen [[Vereinssitz|Sitz]] hat ({{BGB 22}} Satz 2).<noinclude>
  
 
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Version vom 6. April 2020, 08:36 Uhr

in Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt nach BGB § 22 Satz 1 in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat (BGB § 22 Satz 2).

Sonderfälle

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch