Sitzungszwang: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach {{GO 47}} Abs. 1 beschließt der Gemeinderat in Sitzungen.
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Nach {{GO 47}} Abs. 1 beschließt der Gemeinderat in Sitzungen. Nach [[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt_vom_05.12.2018#.C2.A7_20_Sitzungen.2C_Beschlussf.C3.A4higkeit|§ 20 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt]] ist eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im [[Umlaufverfahren]] ausgeschlossen.  
  
 
==Normen==
 
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Version vom 31. März 2020, 16:41 Uhr

Nach GO Art. 47 Abs. 1 beschließt der Gemeinderat in Sitzungen. Nach § 20 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt ist eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ausgeschlossen.

Normen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Zweiter Teil Verfassung und Verwaltung der Gemeinde

2. Abschnitt Geschäftsgang

Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt