Wirtschaftsförderung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Wirtschaftsförderung ist eine gemeindliche Aufgabe<ref>Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, Stand Oktober 2007, Erl. 1 letzter Absatz zu Art. 57 GO; Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung, Stand Oktober 2007, Erl. 16 zu Art. 57 GO; Schulz/Wachsmuth/Zwick u. a., Kommunalverfassungsrecht Bayern, Stand Juli 2007, Erl. 2 zu Art. 57 GO</ref>.
 
  
==Arten==
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==[[Kommunale Wirtschaftsförderung]]==
Man unterscheidet zwischen indirekter und direkter Wirtschaftsförderung:
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{{:Kommunale Wirtschaftsförderung}}
  
===Indirekte Wirtschaftsförderung===
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==Fußnoten==
 
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<references/>
Indirekte Wirtschaftsförderung bezieht sich auf "Maßnahmen, die nicht unmittelbar in den Wirtschaftsprozess eingreifen"<ref>[http://www.bkpv.de/ver/html/gb2007/dobler_07.htm#_ednref5 Dobler, EU-Beihilfe und kommunale Wirtschaftsförderung - erläutert an Fällen aus der kommunalen Praxis] - abgerufen am 8.10.2014 um 21:13 Uhr</ref>.
 
 
 
Beispiele<ref>nach [http://www.bkpv.de/ver/html/gb2007/dobler_07.htm#_ednref5 Dobler, EU-Beihilfe und kommunale Wirtschaftsförderung - erläutert an Fällen aus der kommunalen Praxis] - abgerufen am 8.10.2014 um 21:13 Uhr</ref>:
 
* Schaffung günstiger Rahmenbedingungen
 
** in der [[Stadtplanung]],
 
** in der lokalen [[Infrastruktur]]
 
** bei den [[Hebesatz|Hebesätzen]]
 
* Schaffung von von Industrie- und Gewerbeflächen, u. a.
 
  
==Direkte Wirtschaftsförderung==
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[[Kategorie:Wirtschaftsverwaltungsrecht]]
 
+
[[Kategorie:Subventionsrecht]]
Direkte Wirtschaftsförderung bezieht sich auf einen einzelnen Betrieb. Beispiele:
 
* [[Investitionszuschuss]]
 
* [[Beitragserlass]]
 
* Abgabe von Grundstücken unter dem Verkehrswert
 
 
 
==Siehe auch==
 
* [[Beihilfeverbot]]
 
 
 
==Fußnoten==
 
<references />
 

Aktuelle Version vom 22. März 2020, 14:13 Uhr

Kommunale Wirtschaftsförderung

Indirekte Wirtschaftsförderung stellt eine freiwillige Aufgabe der Gemeinde dar<ref>Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, Stand Oktober 2007, Erl. 1 letzter Absatz zu Art. 57 GO; Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung, Stand Oktober 2007, Erl. 16 zu Art. 57 GO; Schulz/Wachsmuth/Zwick u. a., Kommunalverfassungsrecht Bayern, Stand Juli 2007, Erl. 2 zu Art. 57 GO, zitiert nach Dobler, EU-Beihilfe und kommunale Wirtschaftsförderung - erläutert an Fällen aus der kommunalen Praxis - abgerufen am 8.10.2014 um 21:13 Uhr; Arno Wied, Wirtschaftsförderung in „Grundwissen Kommunalpolitik“, Friedrich-Ebert-Stiftung, Abteilung Politische Akademie, KommunalAkademie, 2012, S. 2</ref>. Direkte Wirtschaftsförderung bezieht sich auf einen einzelnen Betrieb und stellt grundsätzlich keine gemeindliche Aufgabe dar<ref>BayVerfGH, Urteil vom 23.01.2007 - Vf. 42-VI-06; Dobler, EU-Beihilfe und kommunale Wirtschaftsförderung - erläutert an Fällen aus der kommunalen Praxis - abgerufen am 8.10.2014 um 21:13 Uhr</ref>.

Fußnoten

<references/>