Stadtverordnung Burgkunstadt: Unterschied zwischen den Versionen
JPS (Diskussion | Beiträge) (ergänzt) |
JPS (Diskussion | Beiträge) K |
||
(3 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Die '''Stadtverordnung''' war von 1935 bis 1945 das auf Basis der ''Deutschen Gemeindeordnung'' (DGO) von 1935 zur Stadtverwaltung berufene Kollegialorgan der Stadt Burgkunstadt. Mit Wirkung zum 1. Oktober 1935 wurde der Burgkunstadter Stadtrat abgesetzt und durch die neu gebildete „Stadtverordnung“, bestehend aus zehn NSDAP-Fraktionären, ersetzt. Die Stadtverordnung bestand aus acht Ratsherren sowie zwei Beigeordneten. Hinzu kam noch das Amt des Bürgermeisters. Alle Amtsträger behielten ihre Mandate bis April 1945. | + | Die '''Stadtverordnung''' war von 1935 bis 1945 das auf Basis der ''[http://www.verfassungen.de/de33-45/gemeindeordnung35.htm Deutschen Gemeindeordnung]'' (DGO) von 1935 zur Stadtverwaltung berufene [[Kollegialorgan]] der Stadt Burgkunstadt. Mit Wirkung zum 1. Oktober 1935 wurde der Burgkunstadter Stadtrat abgesetzt und durch die neu gebildete „Stadtverordnung“, bestehend aus zehn NSDAP-Fraktionären, ersetzt. Die Stadtverordnung bestand aus acht Ratsherren sowie zwei Beigeordneten. Hinzu kam noch das Amt des Bürgermeisters. Alle Amtsträger behielten ihre Mandate bis April 1945. |
== Bildung und Zusammensetzung der Stadtverordnung == | == Bildung und Zusammensetzung der Stadtverordnung == | ||
− | Nach der Machtergreifung Adolf Hitlers wurde zeitnah durch die Legislative begonnen, das bisher zersplitterte Kommunalrecht in Deutschland weitgehend zu vereinheitlichten. Ergebniss dieses | + | Nach der Machtergreifung Adolf Hitlers wurde zeitnah durch die Legislative begonnen, das bisher zersplitterte Kommunalrecht in Deutschland weitgehend zu vereinheitlichten. Ergebniss dieses Gesetzgebungsverfahrens war die ''Deutsche Gemeindeordnung'', die am 30. Januar 1935 verkündet wurde und zum 1. April 1935 in Kraft trat. Durch sie legitimiert wurden die bisherigen Stadträte abgesetzt und die neuen Ratsherren ohne Wahl, sondern entsprechend den Ergebnissen der Reichstagswahl vom 5. März 1933 eingesetzt.<ref name="hößel11">Hößel (2011), S. 184</ref> Durch die DGO wurde das Führerprinzip so im gesamten Reich auch auf die kleinsten staatlichen Verwaltungseinheiten übertragen. Die gesamte Verantwortung und Entscheidungskompetenz lag fortan in den Händen des Bürgermeisters, der nicht gewählt, sondern gem § 6 Abs. 2 DGO „[...]durch das Vertrauen von Partei und Staat in [das] Amt berufen[...]“ wurde.<ref name="hößel11" /> Dabei hatte der „Beauftragte“ der NSDAP die Schlüsselposition inne. Der Stadtverordnung bzw. den Ratsherren verblieb nur noch eine Beratende Funktion.<ref name="hößel11" /> Für Burgkunstadt zuständig war im Sinne von „Partei und Staat Beautragte“ der NSDAP-Kreisleiter des Kreises Lichtenfels, [[Lorenz Kraus]]. |
− | in Kraft trat. Durch sie legitimiert wurden die bisherigen Stadträte abgesetzt und die neuen Ratsherren ohne Wahl, sondern entsprechend den Ergebnissen der Reichstagswahl vom 5. März 1933 eingesetzt.<ref name="hößel11">Hößel (2011), S. 184</ref> Durch die DGO wurde das Führerprinzip so im gesamten Reich auch auf die kleinsten staatlichen Verwaltungseinheiten übertragen. Die gesamte Verantwortung und Entscheidungskompetenz lag fortan in den Händen des Bürgermeisters, der nicht gewählt, sondern gem § 6 Abs. 2 DGO „[...]durch das Vertrauen von Partei und Staat in | ||
Die neuen Amtsträger wurden durch Kraus auf Grundlage der §§ 48 ff. DGO berufen. Am 24. September 1935 setzte er die Ratsherren wie folgt fest:<ref name="A97-65">StdA Burgkunstadt: A 97 - ''Vollzug der deutschen Gemeindeordnung, Hauptsatzung der Gemeinde Burgkunstadt 1935 – 1936'', S. 65</ref> | Die neuen Amtsträger wurden durch Kraus auf Grundlage der §§ 48 ff. DGO berufen. Am 24. September 1935 setzte er die Ratsherren wie folgt fest:<ref name="A97-65">StdA Burgkunstadt: A 97 - ''Vollzug der deutschen Gemeindeordnung, Hauptsatzung der Gemeinde Burgkunstadt 1935 – 1936'', S. 65</ref> | ||
Zeile 12: | Zeile 11: | ||
*Pühlhorn, Johann („Hans“) <!-- *3.11.1891 in Hs.-Nr. 26, Werkmeister, wohnhaft im Oktober 1935 und im Juni 1945 in der Kronacher Straße Nr. 26 (heute: Kronacher Tor Nr. 5), Eintritt in die NSDAP 1935, in die SA 1933 --><ref name="A703-335">StdA Burgkunstadt: A 703 - ''Meldung der Mitgliedschaft in der NSDAP mit Polizei-Berichten zur Wehrstammkartei 1935 – 1946'', S. 335</ref> | *Pühlhorn, Johann („Hans“) <!-- *3.11.1891 in Hs.-Nr. 26, Werkmeister, wohnhaft im Oktober 1935 und im Juni 1945 in der Kronacher Straße Nr. 26 (heute: Kronacher Tor Nr. 5), Eintritt in die NSDAP 1935, in die SA 1933 --><ref name="A703-335">StdA Burgkunstadt: A 703 - ''Meldung der Mitgliedschaft in der NSDAP mit Polizei-Berichten zur Wehrstammkartei 1935 – 1946'', S. 335</ref> | ||
*Püls, Georg <!-- Fabrikant, wohnhaft im Oktober 1935 in der Bahnhofstraße Nr. 242a (heute: Bahnhofstraße Nr. 31), Sohn des Schuhfabrikgründers Hans Püls --> | *Püls, Georg <!-- Fabrikant, wohnhaft im Oktober 1935 in der Bahnhofstraße Nr. 242a (heute: Bahnhofstraße Nr. 31), Sohn des Schuhfabrikgründers Hans Püls --> | ||
− | *Schneider, Johann <!-- *24.12.1907 in Hs.-Nr. 230 in Kaltenreuth, EV, Bauer, wohnhaft im Oktober 1935 in Kaltenreuth Nr. 230 (heute: Kaltenreuth Nr. 1) --> | + | *Schneider, Johann <!-- *24.12.1907 in Hs.-Nr. 230 in Kaltenreuth, EV, Bauer, wohnhaft im Oktober 1935 in Kaltenreuth Nr. 230 (heute: Kaltenreuth Nr. 1),Eintritt in die NSDAP 1935 --><ref name="A703-412">StdA Burgkunstadt: A 703 - ''Meldung der Mitgliedschaft in der NSDAP mit Polizei-Berichten zur Wehrstammkartei 1935 – 1946'', S. 412</ref> |
*Schuhmann, Georg <!-- Bäckermeister, wohnhaft im Oktober 1935 in der Adolf-Hitler-Straße Nr. 133 (vormals: Judengasse Nr. 133, heute: Kulmbacher Straße Nr. 25) --> | *Schuhmann, Georg <!-- Bäckermeister, wohnhaft im Oktober 1935 in der Adolf-Hitler-Straße Nr. 133 (vormals: Judengasse Nr. 133, heute: Kulmbacher Straße Nr. 25) --> | ||
Als nach § 6 Abs. 1 DGO zur Vertretung des Bürgermeisters vorgesehene Beigeordnete wurden durch Kraus am 25. September 1935 berufen:<ref name="A97-65" /> | Als nach § 6 Abs. 1 DGO zur Vertretung des Bürgermeisters vorgesehene Beigeordnete wurden durch Kraus am 25. September 1935 berufen:<ref name="A97-65" /> |
Aktuelle Version vom 28. Januar 2020, 14:37 Uhr
Die Stadtverordnung war von 1935 bis 1945 das auf Basis der Deutschen Gemeindeordnung (DGO) von 1935 zur Stadtverwaltung berufene Kollegialorgan der Stadt Burgkunstadt. Mit Wirkung zum 1. Oktober 1935 wurde der Burgkunstadter Stadtrat abgesetzt und durch die neu gebildete „Stadtverordnung“, bestehend aus zehn NSDAP-Fraktionären, ersetzt. Die Stadtverordnung bestand aus acht Ratsherren sowie zwei Beigeordneten. Hinzu kam noch das Amt des Bürgermeisters. Alle Amtsträger behielten ihre Mandate bis April 1945.
Bildung und Zusammensetzung der Stadtverordnung
Nach der Machtergreifung Adolf Hitlers wurde zeitnah durch die Legislative begonnen, das bisher zersplitterte Kommunalrecht in Deutschland weitgehend zu vereinheitlichten. Ergebniss dieses Gesetzgebungsverfahrens war die Deutsche Gemeindeordnung, die am 30. Januar 1935 verkündet wurde und zum 1. April 1935 in Kraft trat. Durch sie legitimiert wurden die bisherigen Stadträte abgesetzt und die neuen Ratsherren ohne Wahl, sondern entsprechend den Ergebnissen der Reichstagswahl vom 5. März 1933 eingesetzt.<ref name="hößel11">Hößel (2011), S. 184</ref> Durch die DGO wurde das Führerprinzip so im gesamten Reich auch auf die kleinsten staatlichen Verwaltungseinheiten übertragen. Die gesamte Verantwortung und Entscheidungskompetenz lag fortan in den Händen des Bürgermeisters, der nicht gewählt, sondern gem § 6 Abs. 2 DGO „[...]durch das Vertrauen von Partei und Staat in [das] Amt berufen[...]“ wurde.<ref name="hößel11" /> Dabei hatte der „Beauftragte“ der NSDAP die Schlüsselposition inne. Der Stadtverordnung bzw. den Ratsherren verblieb nur noch eine Beratende Funktion.<ref name="hößel11" /> Für Burgkunstadt zuständig war im Sinne von „Partei und Staat Beautragte“ der NSDAP-Kreisleiter des Kreises Lichtenfels, Lorenz Kraus.
Die neuen Amtsträger wurden durch Kraus auf Grundlage der §§ 48 ff. DGO berufen. Am 24. September 1935 setzte er die Ratsherren wie folgt fest:<ref name="A97-65">StdA Burgkunstadt: A 97 - Vollzug der deutschen Gemeindeordnung, Hauptsatzung der Gemeinde Burgkunstadt 1935 – 1936, S. 65</ref>
- Buchka, Rudolf („Rudi“)
- Daum, Heinrich
- Hofmann, Andreas
- Oppel, Josef
- Pühlhorn, Johann („Hans“) <ref name="A703-335">StdA Burgkunstadt: A 703 - Meldung der Mitgliedschaft in der NSDAP mit Polizei-Berichten zur Wehrstammkartei 1935 – 1946, S. 335</ref>
- Püls, Georg
- Schneider, Johann <ref name="A703-412">StdA Burgkunstadt: A 703 - Meldung der Mitgliedschaft in der NSDAP mit Polizei-Berichten zur Wehrstammkartei 1935 – 1946, S. 412</ref>
- Schuhmann, Georg
Als nach § 6 Abs. 1 DGO zur Vertretung des Bürgermeisters vorgesehene Beigeordnete wurden durch Kraus am 25. September 1935 berufen:<ref name="A97-65" />
- Dumrauf, Hans
- Appel, Hans
Für Hans Appel stand die Bestätigung als Beigeordneter durch das Bezirksamt Lichtenfels im Dezember 1935 noch aus. Hans Dumrauf, der wie Feuersinger dem Stadtrat bereits seit dem 5. März 1933 angehört hatte und das Amt des zweiten Bürgermeisters schon seit einiger Zeit ausführte, behielt aufgrund eines Nachtrags zur DGO vom Mai 1935 vorläufig noch die Amtsbezeichnung "Zweiter Bürgermeister" bis zum 5. März 1937.<ref name="A97-65" />
Die neuen Amtsträger wurden durch Bürgermeister Dr. Leo Feuersinger zum 1. Oktober 1935 verpflichtet, beeidigt und mit ihren vorgeschriebenen Anstellungsurkunden ausgestattet.<ref name="A97-65" /> Die nach § 58 DGO optional berufbaren Beiräte wurden durch Feuersinger mit keinen konkreten Personen besetzt, sondern sollten nur bei Bedarf zu Einzelthemen berufen werden.<ref name="A97-65" />
Aus ihren Ämtern im Stadtrat wurden die Ratsherren Karl Erhardt, Hans Früchtel (NSDAP),<ref name="A703-119">StdA Burgkunstadt: A 703 - Meldung der Mitgliedschaft in der NSDAP mit Polizei-Berichten zur Wehrstammkartei 1935 – 1946, S. 119</ref> Albrecht Häusinger und Christian Schmiedel (NSDAP) mit Bildung der Stadtverordnung zum 1. Oktober 1935 entlassen.<ref name="A97-49">StdA Burgkunstadt: A 97 - Vollzug der deutschen Gemeindeordnung, Hauptsatzung der Gemeinde Burgkunstadt 1935 – 1936, S. 49</ref>
Hauptsatzung
Durch die Stadtverortnung und Bürgermeister Feuersinger wurde am 12. Juni 1936 die nach § 3 Abs. 2 DGO vorgesehene Hauptsazuung mit Zustimmung des Beauftragten der NSDAP (Lorenz Kraus) wie folgt erlassen:<ref name="A97-69">StdA Burgkunstadt: A 97 - Vollzug der deutschen Gemeindeordnung, Hauptsatzung der Gemeinde Burgkunstadt 1935 – 1936, S. 69</ref>
- § 1. Dem Bürgermeister stehen zwei Beigeordnete zur Seite.
- § 2. Die Zahl der Gemeinderäte beträgt 8.
- § 3. Der Bürgermeister kann nach Bedarf Beiräte zur Mitwirkung in bestimmten Einzelfragen berufen.
- § 4. Der Bürgermeister, die Beigeordneten und die Gemeinderäte tragen bei feierlichen Anlässen das Braunhemd.
- § 5. Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung von jährlich 800.-- ℛℳ.
Literatur
- Karlheinz Hößel: „Weismain ist unbestritten die Hauptstadt des nördlichen Juras“ - Die Stadt im 19. und 20. Jahrhundert. In: Günter Dippold (Hrsg.): Weismain – Eine fränkische Stadt am nördlichen Jura 1. Dechant Bau GmbH, Weismain 2011, ISBN 978-3-9814302-0-2, S. 171-195
Weblinks
Einzelnachweise
<references />