Juristische Person: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Grundrechte gelten nach {{GG 19}} Abs. 3 auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind<ref>siehe aber [[Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts]]</ref>.
 
Die Grundrechte gelten nach {{GG 19}} Abs. 3 auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind<ref>siehe aber [[Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts]]</ref>.
  

Version vom 14. August 2019, 10:23 Uhr

Person.png

Die Grundrechte gelten nach GG Art. 19 Abs. 3 auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind<ref>siehe aber Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts</ref>.

Arten

Normen

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />