Finanzhoheit der Gemeinden: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 11. August 2013, 18:57 Uhr
Die aus der Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG abzuleitende Finanzhoheit gewährt den Gemeinden die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens (Finanzhoheit)<ref>BVerfG, Beschluss vom 24.06.1969 - 2 BvR 446/64 - BVerfGE 26, 228</ref>. Zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle. Hieraus folgt auch, daß die Gemeinde sich in eigenverantwortlicher Regelung ihrer Finanzen auf die ihr obliegenden Verpflichtungen einstellt<ref>BVerfG, Beschluss vom 21.05.1968 - 2 BvL 2/61 = BVerfGE 23, 353 - BVerfGE 23, 353 [369]</ref>.
Nach (Art. 22 Abs. 2 Satz 1 GO) haben die Gemeinden das Recht, ihr Finanzwesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst zu regeln. Sie sind insbesondere befugt, zur Deckung des für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Finanzbedarfs Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen (Art. 22 Abs. 2 Satz 2 GO). Zu diesem Zweck ist ihnen das Recht zur Erhebung eigener Steuern und sonstiger Abgaben im ausreichenden Maß zu gewährleisten (Art. 22 Abs. 2 Satz 3 GO).
Normen
- GG Art. 28 Abs. 2 Satz 3
- GO Art. 22 Verwaltungs- und Finanzhoheit
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
Rechtsprechung
- BVerfG, Beschluss vom 24.06.1969 - 2 BvR 446/64 Sorsum
- BVerfG, Beschluss vom 21.05.1968 - 2 BvL 2/61 = BVerfGE 23, 353 - Breitenborn-Gelnhausen
Siehe auch
Fußnoten
<references />