Finanzhoheit der Gemeinden: Unterschied zwischen den Versionen

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==Normen==
 
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*{{GG 28}} Abs. 2 Satz 3
 
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*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt22 Art. 22 GO] Verwaltungs- und Finanzhoheit
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*[[GO 22}} Verwaltungs- und Finanzhoheit
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-KAGBY1993rahmen&st=lr&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint Kommunalabgabengesetz (KAG)]
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-KAGBY1993rahmen&st=lr&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint Kommunalabgabengesetz (KAG)]
  
 
==Rechtsprechung==
 
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*{{BVerfG 2 BvR 446/64}}
 
*{{BVerfG 2 BvR 446/64}}

Version vom 11. August 2013, 18:33 Uhr

Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt nach Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung (Finanzhoheit); zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

Nach (Art. 22 Abs. 2 Satz 1 GO) haben die Gemeinden das Recht, ihr Finanzwesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst zu regeln. Sie sind insbesondere befugt, zur Deckung des für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Finanzbedarfs Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen (Art. 22 Abs. 2 Satz 2 GO). Zu diesem Zweck ist ihnen das Recht zur Erhebung eigener Steuern und sonstiger Abgaben im ausreichenden Maß zu gewährleisten (Art. 22 Abs. 2 Satz 3 GO).

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