Sicherheitsbehörde: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 10. August 2013, 13:20 Uhr
Nach LStVG Art. 6 haben die Gemeinden, Landratsämter, Regierungen und das Staatsministerium des Innern als Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten.
Normen
- LStVG Art. 6 Aufgaben der Sicherheitsbehörden
- LStVG Art. 42