Kommunalaufsicht: Unterschied zwischen den Versionen

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*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=2o&showdoccase=1&doc.id=jlr-VerfBY1998V2Art83&st=lr Art. 83 Abs. 4 BV]
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=2o&showdoccase=1&doc.id=jlr-VerfBY1998V2Art83&st=lr Art. 83 Abs. 4 BV]
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=41&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt108&st=null Art. 108 GO] Sinn der staatlichen Aufsicht
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*{{GO 108}} Sinn der staatlichen Aufsicht
 
*{{GO 109}} Inhalt und Grenzen der Aufsicht
 
*{{GO 109}} Inhalt und Grenzen der Aufsicht
 
*{{LKrO 37}} Abs. 1 Satz 2
 
*{{LKrO 37}} Abs. 1 Satz 2

Version vom 10. August 2013, 13:01 Uhr

Nach Art. 83 Abs. 4 Satz 1 BV unterstehen die Gemeinden der Aufsicht der Staatsbehörden.

Der Staat schützt die Gemeinden bei Durchführung ihrer Aufgaben (Art. 83 Abs. 4 Satz 4 BV).

Nach Art. 108 GO (Sinn der staatlichen Aufsicht) sollen die Aufsichtsbehörden die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane stärken.

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