Angebotsfrist (Offenes Verfahren): Unterschied zwischen den Versionen
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− | Die Frist für den Eingang der Angebote ([[Angebotsfrist]]) beträgt nach {{VgV 15}} Abs. 2 beim [[Offenes Verfahren|offenen Verfahren]] mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der [[Auftragsbekanntmachung]]. Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist gemäß Absatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn er die [[elektronische Übermittlung der Angebote]] akzeptiert ({{VgV 15}} Abs. 4).<noinclude> | + | Die Frist für den Eingang der Angebote ([[Angebotsfrist]]) beträgt nach {{VgV 15}} Abs. 2 beim [[Offenes Verfahren|offenen Verfahren]] mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der [[Auftragsbekanntmachung]]. Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist gemäß Absatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn er die [[elektronische Übermittlung der Angebote]] akzeptiert ({{VgV 15}} Abs. 4). Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß {{VgV 15}} Absatz 2 unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf ({{VgV 15}} Abs. 3).<noinclude> |
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Version vom 19. Juli 2019, 14:24 Uhr
Die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) beträgt nach VgV § 15 Abs. 2 beim offenen Verfahren mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung. Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist gemäß Absatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert (VgV § 15 Abs. 4). Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß VgV § 15 Absatz 2 unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf (VgV § 15 Abs. 3).
Normen
- VgV § 15 Abs. 2, 4