Bereitstellung der Vergabeunterlagen: Unterschied zwischen den Versionen

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Der öffentliche Auftraggeber gibt nach {{VgV 41}} Abs. 1 in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder der [[Aufforderung zur Interessensbestätigung]] eine elektronische Adresse an, unter der die [[Vergabeunterlagen]] unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.<noinclude>
 
Der öffentliche Auftraggeber gibt nach {{VgV 41}} Abs. 1 in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder der [[Aufforderung zur Interessensbestätigung]] eine elektronische Adresse an, unter der die [[Vergabeunterlagen]] unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.<noinclude>
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Version vom 15. Juli 2019, 21:18 Uhr

Der öffentliche Auftraggeber gibt nach VgV § 41 Abs. 1 in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.

Bestandteile

Verfahrensbrief

Auftragnehmerbogen

Normen

Vergabeverordnung (VgV)