Eignung im Oberschwellenbereich: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{VgV 29}} Abs. 1 Satz 2  
 
* {{VgV 29}} Abs. 1 Satz 2  
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 15. Juli 2019, 18:17 Uhr

Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:

  1. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
  2. wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
  3. technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

Normen

Siehe auch