Eignung im Oberschwellenbereich: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
K (Marcus.Dinglreiter verschob die Seite Eignungskriterium nach Eignung (Vergabe)) |
|||
Zeile 7: | Zeile 7: | ||
* {{GWB 122}} [[Eignung]] | * {{GWB 122}} [[Eignung]] | ||
* {{VgV 29}} Abs. 1 Satz 2 | * {{VgV 29}} Abs. 1 Satz 2 | ||
+ | * {{VgV 45}} Abs. 2 | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Version vom 15. Juli 2019, 18:16 Uhr
Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:
- Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
- wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
- technische und berufliche Leistungsfähigkeit.