Nichtoffenes Verfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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==Siehe auch==
 
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[[Kategorie:Vergaberecht]]
 
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Version vom 15. Juli 2019, 16:26 Uhr

Das nicht offene Verfahren ist nach GWB § 119 Abs. 4 ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt (Teilnahmewettbewerb), die er zur Abgabe von Angeboten auffordert.

Normen

Siehe auch