Öffentlicher Auftrag: Unterschied zwischen den Versionen

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==Normen==
 
==Normen==

Version vom 15. Juli 2019, 09:16 Uhr

Öffentliche Aufträge sind nach GWB § 103 Abs. 1 entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die

  • die Lieferung von Waren,
  • die Ausführung von Bauleistungen oder
  • die Erbringung von Dienstleistungen

zum Gegenstand haben.

Merkmale

Auftrag

Vertrag

Entgelt

Abgrenzung: Konzession

Beschaffungszweck

Auftragsarten

Beschaffung von Waren (GWB § 103 Abs. 3 Satz 1)

Bauleistungen

Dienstleistungsaufträge

Rahmenvereinbarungen (GWB § 103 Abs. 5)

Auslobungsverfahren (GWB § 103 Abs. 6)

Normen

Siehe auch