Gemeindeangehörige: Unterschied zwischen den Versionen
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Gemeindeangehörige sind nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt15 Art. 15 Abs. 1 Satz 1 GO] alle [[Gemeindeeinwohner]]. | Gemeindeangehörige sind nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt15 Art. 15 Abs. 1 Satz 1 GO] alle [[Gemeindeeinwohner]]. | ||
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Aktuelle Version vom 10. August 2013, 09:59 Uhr
Gemeindeangehörige sind nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 GO alle Gemeindeeinwohner.
Nach Art. 21 Abs. 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen<ref>Die Beschränkung auf Gemeindeangehörige könnte möglicherweise mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG kollidieren, vgl. Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt Köln, ISBN 3867521832 Rdnr., 287</ref>. Sie sind verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen. Die Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 und 3 GO finden nach Art. 21 Abs. 4 GO auf juristische Personen und Personenvereinigungen entsprechende Anwendung.
Siehe auch
Fußnoten
<references />