Schleierfahndung: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „ ==Normen== * {{BayPAG 13}} Abs. 1 Nr. 5: "Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen ... 5. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km sowie a…“) |
|||
(8 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 3: | Zeile 3: | ||
* {{BayPAG 13}} Abs. 1 Nr. 5: "Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen ... 5. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr) und in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze oder des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität" | * {{BayPAG 13}} Abs. 1 Nr. 5: "Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen ... 5. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr) und in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze oder des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität" | ||
+ | |||
+ | ==Rechtsprechung== | ||
+ | |||
+ | ==={{EuGH}}=== | ||
+ | |||
+ | * {{EuGH C-9/16}} | ||
+ | * {{EuGH C-188/10}} | ||
+ | |||
+ | ==={{BayVerfGH}}=== | ||
+ | |||
+ | * {{BayVerfGH 7-VII-00}}: Die Regelungen in Art. 13 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 des Polizeiaufgabengesetzes, die der Polizei ermöglichen, in bestimmten Bereichen verdachts- und ereignisunabhängige Identitätskontrollen durchzuführen (so genannte Schleierfahndung), sind mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
==Publikationen== | ==Publikationen== | ||
+ | * http://www.sueddeutsche.de/politik/schleierfahndung-zweite-mahnung-1.3554431 | ||
* http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/grenzkontrollen-eugh-urteil-anlasslos-eingeschraenkt-bundespolizei | * http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/grenzkontrollen-eugh-urteil-anlasslos-eingeschraenkt-bundespolizei | ||
+ | |||
+ | ==Siehe auch== | ||
+ | |||
+ | * [[Identitätsfeststellung]] | ||
+ | * [[Vorabentscheidungsverfahren]] | ||
+ | |||
+ | ==Fußnoten== | ||
+ | |||
+ | <references/> | ||
+ | |||
+ | [[Kategorie:Europarecht]] | ||
+ | [[Kategorie: Polizei- und Sicherheitsrecht]] |
Aktuelle Version vom 18. Dezember 2017, 22:03 Uhr
Normen
- BayPAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 5: "Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen ... 5. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr) und in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze oder des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität"
Rechtsprechung
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
- EuGH, Urteil vom 21.06.2017 - C-9/16
- EuGH, Urteil vom 22.06.2010 - C-188/10, C-189/10, C-188/10, C-189/10
Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH)
- BayVerfGH, Entscheidung vom 28.03.2003 - 7-VII-00, 8-VIII-00: Die Regelungen in Art. 13 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 des Polizeiaufgabengesetzes, die der Polizei ermöglichen, in bestimmten Bereichen verdachts- und ereignisunabhängige Identitätskontrollen durchzuführen (so genannte Schleierfahndung), sind mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Publikationen
- http://www.sueddeutsche.de/politik/schleierfahndung-zweite-mahnung-1.3554431
- http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/grenzkontrollen-eugh-urteil-anlasslos-eingeschraenkt-bundespolizei
Siehe auch
Fußnoten
<references/>